Einwilligung im Recruiting

Auch bekannt als:Einwilligung von Bewerber:innen, DSGVO-Einwilligung im Bewerbungsverfahren

Was die Norm verlangt

Die DSGVO knüpft eine wirksame Einwilligung an vier Eigenschaften: freiwillig, für den bestimmten Fall, informiert, unmissverständlich. Im Beschäftigungskontext kommt § 26 Abs. 2 BDSG hinzu, der die Freiwilligkeit ausdrücklich zum Prüfpunkt macht: Sie kann danach insbesondere vorliegen, wenn die Person einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil erlangt oder beide Seiten gleichgelagerte Interessen verfolgen. Der Europäische Datenschutzausschuss zieht in den Leitlinien 05/2020, angenommen am 4. Mai 2020, dieselbe Linie: Wo ein Machtgefälle herrscht, ist Freiwilligkeit die Ausnahme, die begründet werden muss.

Zwischen Bewerber:in und Wunscharbeitgeber ist dieses Gefälle offensichtlich. Wirksam wird die Einwilligung deshalb nur bei echter Wahlfreiheit: Wer ablehnt, wird im laufenden Verfahren genauso behandelt wie alle anderen.

Wofür Sie eine brauchen

Nicht für das Verfahren selbst. Eine eingegangene Bewerbung zu lesen, zu bewerten und zu beantworten stützt sich auf die Anbahnung des Arbeitsverhältnisses, nicht auf Zustimmung. Eine Einwilligung wird gebraucht, sobald die Nutzung über die ausgeschriebene Stelle hinausgeht: die Akte für spätere Stellen behalten, die Person in den Talentpool aufnehmen, das Profil an eine Schwestergesellschaft geben. Jeder dieser Zwecke braucht seine eigene, benannte Zustimmung mit begrenzter Aufbewahrungsdauer.

Was sie nicht trägt

Eine Einwilligung heilt keine Pflichtangaben: Was für das Verfahren erforderlich ist, braucht sie nicht, und was nicht erforderlich ist, wird durch eine erzwungene Zustimmung nicht zulässig. Sie trägt auch keine Pauschalklauseln. Die Zustimmung „zur Verarbeitung meiner Daten” in den Nutzungsbedingungen der Karriereseite scheitert gleich zweimal: als Dokument-Akzeptanz statt Entscheidung, und als Formulierung ohne bestimmten Fall. Und sie ersetzt keinen Nachweis — eine Zustimmung, die niemand belegen kann, hilft im Kontrollfall so wenig wie gar keine.

Wo Join hineinpasst

Join protokolliert Einwilligungen am Profil mit Zeitstempel, Wortlaut und Status; ein Widerruf stößt direkt den zugehörigen Löschlauf an.

Häufig gestellte Fragen

Wie weisen wir eine Einwilligung später nach?
Mit drei Angaben: wann die Person zugestimmt hat, welcher Text ihr dabei vorlag und wodurch sie zugestimmt hat. Die Beweislast liegt beim Unternehmen; eine Einwilligung ohne Nachweis ist im Streitfall keine. Am belastbarsten entsteht der Nachweis dort, wo auch die Bewerbung liegt, statt nachträglich aus Postfächern.
Was passiert bei einem Widerruf?
Die betroffene Nutzung endet, und Daten, die allein auf der Einwilligung beruhten, werden gelöscht. Rückwirkend wird nichts unrechtmäßig. Entscheidend ist der Aufwand: Der Widerruf darf die Person nicht mehr kosten als die Zustimmung, ein Brief als Hürde für ein Klick-Ja ist unzulässig.
Ist eine Einwilligung im Bewerbungsverfahren überhaupt freiwillig?
Sie kann es sein, das Machtgefälle setzt aber enge Grenzen. § 26 Abs. 2 BDSG verlangt eine echte Wahl, und die entsteht nur, wenn die Ablehnung folgenlos bleibt und die Nutzung wirklich optional ist. Für das Prüfen der Bewerbung selbst braucht es ohnehin keine Einwilligung.

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