Betriebsrat

Der Betriebsrat ist die von der Belegschaft gewählte Vertretung der Arbeitnehmer:innen eines Betriebs. Er kann ab fünf ständigen wahlberechtigten Beschäftigten gewählt werden und hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte.

Auch bekannt als: Works Council

Wann ein Betriebsrat gewählt werden kann

§ 1 BetrVG setzt die Schwelle niedrig: Betriebsräte werden in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen gewählt, von denen drei wählbar sind. Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber nicht, einen Betriebsrat einzurichten. Die Initiative liegt bei der Belegschaft und den Gewerkschaften.

Was die Gründung auslöst

Gibt es noch keinen Betriebsrat und auch keinen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, der einen Wahlvorstand bestellt, können nach § 17 BetrVG drei wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung einladen. Dort wird der Wahlvorstand gewählt, der die Wahl organisiert.

Für Sie als Arbeitgeber gelten in dieser Phase klare Grenzen:

  • Nicht behindern, nicht beeinflussen. § 20 BetrVG verbietet, die Wahl zu behindern oder sie durch Nachteile oder Vorteile zu beeinflussen.
  • Kosten tragen. Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Arbeitszeit, die für die Wahl oder die Arbeit im Wahlvorstand ausfällt, berechtigt nicht zur Lohnkürzung.
  • Kündigungsschutz beachten. Nach § 15 Abs. 3a KSchG sind die ersten sechs in der Einladung genannten Arbeitnehmer:innen ab der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses besonders geschützt. Kommt keine Wahl zustande, endet der Schutz drei Monate nach der Einladung.

Welche Aufgaben und Rechte er hat

Die allgemeinen Aufgaben stehen in § 80 BetrVG: Er überwacht, dass Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden, und fördert unter anderem die Gleichstellung von Frauen und Männern bei Einstellung und Aufstieg. Echte Mitbestimmung hat er nach § 87 BetrVG in sozialen Angelegenheiten, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, etwa bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, bei der Lohngestaltung und bei technischen Einrichtungen, die Verhalten oder Leistung überwachen können. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle.

Für das Recruiting sind vier Vorschriften entscheidend:

Rechte des Betriebsrats rund um Einstellung und Trennung
VorschriftWas der Arbeitgeber tun muss
§ 92 PersonalplanungÜber Personalbedarf und geplante personelle Maßnahmen rechtzeitig und umfassend anhand von Unterlagen unterrichten
§ 93 AusschreibungStellen auf Verlangen des Betriebsrats vor der Besetzung innerbetrieblich ausschreiben
§ 99 EinstellungIn Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Beschäftigten vor jeder Einstellung unterrichten, Bewerbungsunterlagen vorlegen und Zustimmung einholen
§ 102 KündigungVor jeder Kündigung anhören und die Gründe mitteilen; ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam

Die Unterrichtung nach § 99 BetrVG umfasst die erforderlichen Bewerbungsunterlagen und Auskunft über die Person der Beteiligten. Der Betriebsrat kann die Zustimmung nur aus den in Absatz 2 genannten Gründen verweigern, etwa wegen eines Gesetzesverstoßes oder einer unterbliebenen innerbetrieblichen Ausschreibung. Planen Sie die Wochenfrist in den Zeitplan bis zur Zusage ein. § 102 BetrVG gilt ab dem ersten Tag, also auch für eine Kündigung in der Probezeit.

Was er nicht entscheidet

Der Betriebsrat wählt keine Kandidat:innen aus und führt keine Vorstellungsgespräche an Ihrer Stelle. Ein Verweigerungsgrund muss sich auf die Liste in § 99 Abs. 2 stützen; eine abweichende Einschätzung der Eignung gehört nicht dazu. Die Personalplanung nach § 92 bleibt Ihre Entscheidung, über die Sie informieren und beraten. Ein formell dokumentierter Hiring-Plan macht diese Unterrichtung leichter, weil Bedarf und Begründung bereits schriftlich vorliegen.

Quellen und weiterführende Hinweise

Häufig gestellte Fragen

Ab wie vielen Mitarbeitenden gibt es einen Betriebsrat?
Nach § 1 BetrVG werden Betriebsräte in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen gewählt, von denen drei wählbar sind. Einen Betriebsrat gibt es erst, wenn die Belegschaft ihn wählt; der Arbeitgeber richtet ihn nicht ein.
Muss der Betriebsrat jeder Einstellung zustimmen?
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen ist der Betriebsrat nach § 99 BetrVG vor jeder Einstellung zu unterrichten und um Zustimmung zu bitten. Verweigert er sie, muss er das innerhalb einer Woche schriftlich und mit Gründen mitteilen; sonst gilt die Zustimmung als erteilt.

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