Betriebsrat
Der Betriebsrat ist die von der Belegschaft gewählte Vertretung der Arbeitnehmer:innen eines Betriebs. Er kann ab fünf ständigen wahlberechtigten Beschäftigten gewählt werden und hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte.
Wann ein Betriebsrat gewählt werden kann
§ 1 BetrVG setzt die Schwelle niedrig: Betriebsräte werden in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen gewählt, von denen drei wählbar sind. Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber nicht, einen Betriebsrat einzurichten. Die Initiative liegt bei der Belegschaft und den Gewerkschaften.
Was die Gründung auslöst
Gibt es noch keinen Betriebsrat und auch keinen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, der einen Wahlvorstand bestellt, können nach § 17 BetrVG drei wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung einladen. Dort wird der Wahlvorstand gewählt, der die Wahl organisiert.
Für Sie als Arbeitgeber gelten in dieser Phase klare Grenzen:
- Nicht behindern, nicht beeinflussen. § 20 BetrVG verbietet, die Wahl zu behindern oder sie durch Nachteile oder Vorteile zu beeinflussen.
- Kosten tragen. Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Arbeitszeit, die für die Wahl oder die Arbeit im Wahlvorstand ausfällt, berechtigt nicht zur Lohnkürzung.
- Kündigungsschutz beachten. Nach § 15 Abs. 3a KSchG sind die ersten sechs in der Einladung genannten Arbeitnehmer:innen ab der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses besonders geschützt. Kommt keine Wahl zustande, endet der Schutz drei Monate nach der Einladung.
Welche Aufgaben und Rechte er hat
Die allgemeinen Aufgaben stehen in § 80 BetrVG: Er überwacht, dass Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden, und fördert unter anderem die Gleichstellung von Frauen und Männern bei Einstellung und Aufstieg. Echte Mitbestimmung hat er nach § 87 BetrVG in sozialen Angelegenheiten, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, etwa bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, bei der Lohngestaltung und bei technischen Einrichtungen, die Verhalten oder Leistung überwachen können. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle.
Für das Recruiting sind vier Vorschriften entscheidend:
| Vorschrift | Was der Arbeitgeber tun muss |
|---|---|
| § 92 Personalplanung | Über Personalbedarf und geplante personelle Maßnahmen rechtzeitig und umfassend anhand von Unterlagen unterrichten |
| § 93 Ausschreibung | Stellen auf Verlangen des Betriebsrats vor der Besetzung innerbetrieblich ausschreiben |
| § 99 Einstellung | In Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Beschäftigten vor jeder Einstellung unterrichten, Bewerbungsunterlagen vorlegen und Zustimmung einholen |
| § 102 Kündigung | Vor jeder Kündigung anhören und die Gründe mitteilen; ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam |
Die Unterrichtung nach § 99 BetrVG umfasst die erforderlichen Bewerbungsunterlagen und Auskunft über die Person der Beteiligten. Der Betriebsrat kann die Zustimmung nur aus den in Absatz 2 genannten Gründen verweigern, etwa wegen eines Gesetzesverstoßes oder einer unterbliebenen innerbetrieblichen Ausschreibung. Planen Sie die Wochenfrist in den Zeitplan bis zur Zusage ein. § 102 BetrVG gilt ab dem ersten Tag, also auch für eine Kündigung in der Probezeit.
Was er nicht entscheidet
Der Betriebsrat wählt keine Kandidat:innen aus und führt keine Vorstellungsgespräche an Ihrer Stelle. Ein Verweigerungsgrund muss sich auf die Liste in § 99 Abs. 2 stützen; eine abweichende Einschätzung der Eignung gehört nicht dazu. Die Personalplanung nach § 92 bleibt Ihre Entscheidung, über die Sie informieren und beraten. Ein formell dokumentierter Hiring-Plan macht diese Unterrichtung leichter, weil Bedarf und Begründung bereits schriftlich vorliegen.
Quellen und weiterführende Hinweise
- BetrVG § 1: Errichtung von Betriebsräten
- BetrVG § 17: Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
- BetrVG § 20: Wahlschutz und Wahlkosten
- KSchG § 15: Kündigungsschutz bei der Betriebsratswahl
- BetrVG § 80: Allgemeine Aufgaben
- BetrVG § 87: Mitbestimmungsrechte
- BetrVG § 92: Personalplanung
- BetrVG § 93: Ausschreibung von Arbeitsplätzen
- BetrVG § 99: Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
- BetrVG § 102: Mitbestimmung bei Kündigungen
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