Probezeit
Die Probezeit ist eine vereinbarte Anfangsphase des Arbeitsverhältnisses, in der beide Seiten mit verkürzter Frist kündigen können. Nach § 622 Abs. 3 BGB beträgt die Kündigungsfrist dann zwei Wochen, für eine Probezeit von höchstens sechs Monaten.
Was die Probezeit rechtlich bewirkt
Eine Probezeit gibt es nur, wenn sie vereinbart ist. Ihre wichtigste Wirkung steht in § 622 Abs. 3 BGB: Während einer vereinbarten Probezeit von längstens sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ohne Probezeit gilt die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende. Ein Tarifvertrag kann abweichende Fristen festlegen.
Die vereinbarte Dauer gehört in den Nachweis der Vertragsbedingungen. § 2 NachwG verlangt sie spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn.
Wie eine Kündigung in der Probezeit abläuft
Auch in der Probezeit braucht die Kündigung nach § 623 BGB die Schriftform; eine E-Mail oder eine Nachricht im Chat genügt nicht. Gibt es einen Betriebsrat, ist er nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung anzuhören. Ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam, auch in den ersten Wochen des Arbeitsverhältnisses.
- Vertrag prüfen
Ist eine Probezeit vereinbart, wie lange dauert sie, und sieht ein anwendbarer Tarifvertrag eine andere Frist vor?
- Sonderschutz klären
Schwangerschaft und Mutterschutz schließen eine Kündigung auch in der Probezeit grundsätzlich aus.
- Betriebsrat anhören
Falls vorhanden, mit den Gründen und vor dem Ausspruch der Kündigung.
- Schriftlich kündigen
Auf Papier und unterschrieben, denn § 623 BGB schließt die elektronische Form aus.
Wo Arbeitgeber falsch liegen
„In der Probezeit gilt kein Kündigungsschutz.“ Das allgemeine Kündigungsschutzgesetz greift nach § 1 KSchG erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, und in Betrieben, die in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer:innen beschäftigen. Auszubildende zählen dabei nicht mit, Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden zu 0,5 und mit bis zu 30 Wochenstunden zu 0,75 (§ 23 KSchG). Sonderschutz gilt aber vom ersten Tag an: § 17 MuSchG verbietet die Kündigung während der Schwangerschaft und bis mindestens vier Monate nach der Entbindung. Für schwerbehinderte Menschen entfällt die Zustimmung des Integrationsamts nach § 173 SGB IX nur in den ersten sechs Monaten; die Beendigung müssen Sie dem Integrationsamt aber innerhalb von vier Tagen anzeigen.
„Wir verlängern die Probezeit einfach.“ Die Zwei-Wochen-Frist hängt an der Obergrenze von sechs Monaten. Eine Klausel über neun Monate verlängert sie nicht, und die Wartezeit des KSchG richtet sich nach der tatsächlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses, nicht nach der vereinbarten Probezeit.
„Befristet heißt sechs Monate Probezeit.“ Bei einem befristeten Vertrag muss die Probezeit nach § 15 Abs. 3 TzBfG im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen. Ordentlich kündbar ist ein befristeter Vertrag ohnehin nur, wenn das vereinbart ist.
Was Sie vor dem Ende der Probezeit festhalten
Legen Sie bei Arbeitsbeginn fest, welche Aufgaben in den ersten Monaten zu sehen sein sollen, und sprechen Sie rechtzeitig vor dem letzten Monat über den Stand. Eine Entscheidung in der letzten Woche lässt bei zwei Wochen Frist kaum Spielraum. Halten Sie Beobachtungen schriftlich fest und trennen Sie sie von Eindrücken. So lässt sich die Probezeit mit dem vergleichen, was das Team bei der Einstellung erwartet hat.
Quellen und weiterführende Hinweise
- BGB § 622: Kündigungsfristen
- BGB § 623: Schriftform der Kündigung
- KSchG § 1: Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
- KSchG § 23: Geltungsbereich
- TzBfG § 15: Ende des befristeten Arbeitsvertrags
- Nachweisgesetz § 2: Nachweispflicht
- BetrVG § 102: Mitbestimmung bei Kündigungen
- MuSchG § 17: Kündigungsverbot
- SGB IX § 173: Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis
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