Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag verpflichtet eine Person, im Dienst eines anderen weisungsgebundene Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten, gegen Vergütung. Er ist formfrei, doch die wesentlichen Bedingungen sind schriftlich oder, wo § 2 NachwG es erlaubt, in Textform nachzuweisen.

Auch bekannt als: Anstellungsvertrag

Was einen Arbeitsvertrag ausmacht

Nach § 611a BGB verpflichtet der Arbeitsvertrag zu weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, hängt von dieser tatsächlichen Durchführung ab, nicht von der Überschrift über dem Dokument. Für eine Zusammenarbeit mit Freelancer:innen ist das die entscheidende Abgrenzung.

Das Vertragsangebot fasst die Eckdaten zusammen, die Sie der ausgewählten Person anbieten. Der Arbeitsvertrag ist das Dokument, das die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses vollständig regelt. Erstellen Sie ihn nach der Zusage als eigenes Dokument und gleichen Sie ihn mit dem Angebot ab.

Was schriftlich vorliegen muss

Der Vertrag selbst ist grundsätzlich formfrei. Das Nachweisgesetz verlangt aber, dass Sie die wesentlichen Vertragsbedingungen niederschreiben, unterzeichnen und aushändigen, und zwar gestaffelt:

Fristen für den Nachweis nach § 2 NachwG
SpätestensAngaben (Auswahl)
Am ersten Tag der ArbeitsleistungNamen und Anschriften der Parteien, Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts, vereinbarte Arbeitszeit
Am siebten Kalendertag nach BeginnBeginn, Befristung, Arbeitsort, Tätigkeit, Dauer der Probezeit, Arbeit auf Abruf, Überstunden
Einen Monat nach BeginnUrlaub, Fortbildung, betriebliche Altersversorgung, Kündigungsverfahren, Hinweis auf Tarifverträge

Die Niederschrift darf in Textform abgefasst und elektronisch übermittelt werden, wenn die Person sie speichern und ausdrucken kann und Sie einen Empfangsnachweis anfordern. Verlangt die Person trotzdem eine unterschriebene Niederschrift, müssen Sie sie ihr unverzüglich aushändigen. Für Beschäftigte in den Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz gilt die Erleichterung nicht. Enthält ein ausgehändigter schriftlicher Arbeitsvertrag alle geforderten Angaben, entfällt der gesonderte Nachweis.

Zwingend schriftlich ist die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 4 TzBfG. Kündigung und Auflösungsvertrag brauchen nach § 623 BGB ebenfalls die Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Eine Vorlage prüfen, bevor Sie sie verwenden

Ein Muster ist ein Ausgangspunkt, kein fertiger Vertrag. Vergleichen Sie es mit den 15 Angaben aus § 2 NachwG: Fehlt etwa die vereinbarte Probezeit oder das Kündigungsverfahren mit Schriftform und Fristen, müssen Sie es gesondert nachweisen. Ein Vertrag aus einem anderen Land folgt anderen Pflichtangaben und Formvorschriften.

Unsere Vorlagen für Arbeitsverträge decken unbefristete und befristete Verträge, Minijobs und Ausbildung in Deutschland sowie Verträge für Österreich und die Schweiz ab. Bei Abweichungen vom Muster, etwa einer Tarifbindung oder einer besonderen Vergütungsregel, lohnt sich vor der Unterschrift eine rechtliche Prüfung.

Quellen und weiterführende Hinweise

Häufig gestellte Fragen

Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen werden?
Nicht in jedem Fall. Die Befristung braucht nach § 14 Abs. 4 TzBfG die Schriftform. Unabhängig davon müssen Sie die wesentlichen Vertragsbedingungen nach § 2 NachwG nachweisen. Unter den Voraussetzungen des § 2 NachwG genügt elektronisch übermittelte Textform, außer in den Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz; die Person kann dann trotzdem eine unterschriebene Niederschrift verlangen. Enthält ein ausgehändigter Vertrag alle geforderten Angaben, entfällt der gesonderte Nachweis.
Wo finde ich ein Muster für einen Arbeitsvertrag?
Unsere Vorlagen für Deutschland, Österreich und die Schweiz stehen im Bereich Arbeitsverträge. Dieser Glossareintrag erklärt den Begriff und die gesetzlichen Pflichtangaben.

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