Kündigungsschreiben

Ein Kündigungsschreiben ist die schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung, mit der eine Seite das Arbeitsverhältnis beendet. Bei einer Eigenkündigung wird sie wirksam, sobald sie dem Arbeitgeber zugeht; ab dann läuft die Kündigungsfrist.

Auch bekannt als: Eigenkündigung, Kündigung durch den Arbeitnehmer

Ist die Kündigung wirksam?

Bevor Sie über Nachfolge oder ein Gegenangebot nachdenken, prüfen Sie die Form. § 623 BGB verlangt für jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform und schließt die elektronische Form aus. Nach § 126 BGB muss die Urkunde eigenhändig mit Namensunterschrift unterzeichnet sein. Eine Kündigung per E-Mail, Messenger oder als eingescanntes PDF erfüllt das nicht, auch wenn die Absicht eindeutig ist.

Achten Sie auf eine eindeutige Erklärung, das Arbeitsverhältnis zu beenden, die Unterschrift im Original und den Zugang. Wirksam wird die Erklärung nach § 130 BGB in dem Moment, in dem sie Ihnen zugeht. Halten Sie deshalb fest, wann und wie das Schreiben eingegangen ist, etwa mit einem Eingangsstempel oder einer Empfangsquittung bei persönlicher Übergabe.

Beendigungsdatum und letzter Arbeitstag

Ohne abweichende Vereinbarung kündigen Arbeitnehmer:innen mit der Grundfrist aus § 622 Abs. 1 BGB: vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Die verlängerten Fristen nach Betriebszugehörigkeit gelten kraft Gesetzes nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Ein Arbeitsvertrag kann sie auch auf die Eigenkündigung erstrecken, aber nach § 622 Abs. 6 darf die Frist für Arbeitnehmer:innen nie länger sein als Ihre eigene. Ein Tarifvertrag kann eigene Fristen festlegen. In der vereinbarten Probezeit gelten zwei Wochen.

Nennt das Schreiben ein Datum vor Ablauf dieser Frist, klären Sie das sofort mit der Person. Wollen beide Seiten ein früheres Ende, vereinbaren Sie es in einem Aufhebungsvertrag, der nach § 623 BGB ebenfalls die Schriftform braucht.

Der letzte Arbeitstag kann vor dem Beendigungsdatum liegen, zum Beispiel wenn Resturlaub in die Kündigungsfrist fällt. Kann Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden, ist er nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Planen Sie Urlaub und Übergabe deshalb in einem Gespräch, nicht nacheinander.

Nach dem Eingang

Bestätigen Sie den Eingang schriftlich und nennen Sie darin das Datum, an dem das Arbeitsverhältnis aus Ihrer Sicht endet. Wer dann noch nachrechnet, tut es vor dem letzten Arbeitstag. Zum Ende hat die Person Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis, auf Wunsch als qualifiziertes Zeugnis mit Angaben zu Leistung und Verhalten.

Ob ein Gegenangebot sinnvoll ist, hängt am Grund für den Wechsel. Fragen Sie danach, bevor Sie Zahlen nennen: Geht es um Aufgaben, Führung oder Perspektive, ändert ein höheres Gehalt daran wenig. Die Kündigungsfrist ist außerdem die Zeit für eine dokumentierte Übergabe. Wie Sie diesen Abschied gestalten, ist Teil des Offboardings und entscheidet mit darüber, ob jemand später als Boomerang-Mitarbeiter:in zurückkommt.

Quellen und weiterführende Hinweise

Häufig gestellte Fragen

Ist eine Kündigung per E-Mail wirksam?
Nein. Nach § 623 BGB braucht die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu ihrer Wirksamkeit die Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Schriftform heißt nach § 126 BGB: eine Urkunde, die eigenhändig mit dem Namen unterschrieben ist. E-Mail, Chatnachricht oder eingescannte PDF erfüllen das nicht.
Muss der Arbeitgeber eine Kündigung bestätigen?
Wirksam wird die Kündigung mit dem Zugang beim Arbeitgeber (§ 130 BGB), nicht mit einer Bestätigung. Eine kurze schriftliche Eingangsbestätigung mit Zugangsdatum und dem Datum, an dem das Arbeitsverhältnis endet, verhindert aber, dass beide Seiten mit unterschiedlichen Daten planen.

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