Elternzeit

Elternzeit ist der gesetzliche Anspruch von Arbeitnehmer:innen, sich zur Betreuung ihres Kindes ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. In Deutschland regelt das BEEG Antrag, Fristen, Teilzeit und den besonderen Kündigungsschutz.

Auch bekannt als: Parental Leave

Was der Anspruch umfasst

Nach § 15 BEEG besteht der Anspruch bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Bis zu 24 Monate davon können Eltern zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag nehmen. Nach § 16 BEEG kann jeder Elternteil seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; weitere Abschnitte gehen nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.

Der Antrag beim Arbeitgeber betrifft die Freistellung von der Arbeit. Ob und wie lange der Staat währenddessen Elterngeld zahlt, ist eine andere Frage, die Ihr Unternehmen nicht entscheidet.

Wie der Antrag beim Arbeitgeber abläuft

Für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren oder zur Adoption aufgenommen wurden, wird Elternzeit nach § 16 BEEG in Textform verlangt, eine E-Mail genügt. Für ältere Kinder gilt nach § 28 BEEG die frühere Fassung des Gesetzes weiter: Dort ist der Antrag schriftlich und eigenhändig unterschrieben zu stellen. Für Zeiten bis zum dritten Geburtstag muss die Person zugleich erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen will. Ihre Pflicht als Arbeitgeber ist knapp formuliert: Sie haben die Elternzeit zu bescheinigen.

Fristen rund um den Elternzeit-Antrag nach BEEG
SchrittBis zum 3. GeburtstagZwischen 3. und 8. Geburtstag
Antrag spätestens vor Beginn7 Wochen13 Wochen
Kündigungsschutz frühestens ab8 Wochen vor Beginn14 Wochen vor Beginn
Ihre Antwort auf einen Teilzeitantraginnerhalb von 4 Wocheninnerhalb von 8 Wochen
Ablehnung eines dritten Abschnittsnicht vorgeseheninnerhalb von 8 Wochen, aus dringenden betrieblichen Gründen

Den Kündigungsschutz regelt § 18 BEEG: Er beginnt mit dem Verlangen, frühestens aber acht beziehungsweise 14 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit. Eine Kündigung ist dann nur ausnahmsweise möglich, wenn die zuständige oberste Landesbehörde sie für zulässig erklärt.

Teilzeit, Urlaub und Vertretung

Während der Elternzeit darf die Person bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten. Für vor dem 1. September 2021 geborene Kinder bleibt es nach § 28 BEEG bei 30 Wochenstunden. Einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gibt § 15 BEEG, wenn Sie in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer:innen beschäftigen (Auszubildende nicht mitgezählt), das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und die Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf 15 bis 32 (beziehungsweise 30) Wochenstunden verringert werden soll. Ablehnen können Sie nur aus dringenden betrieblichen Gründen und mit Begründung, für ab dem 1. Mai 2025 geborene oder aufgenommene Kinder in Textform, für ältere schriftlich. Antworten Sie nicht rechtzeitig, gilt die Zustimmung als erteilt. Halten Sie die Frist deshalb ab dem Eingang des Antrags nach.

Den Erholungsurlaub dürfen Sie nach § 17 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Das gilt nicht, wenn die Person in der Elternzeit bei Ihnen in Teilzeit arbeitet.

Für die Vertretung erlaubt § 21 BEEG einen befristeten Arbeitsvertrag. Dessen Dauer muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein oder sich aus dem Vertretungszweck ergeben. Bei sieben Wochen Vorlauf lohnt es sich, die Suche nach einer Vertretung gleich mit dem Eingang des Antrags zu beginnen.

Elternzeit in der Stellenanzeige und im Gespräch

Den gesetzlichen Anspruch haben alle Beschäftigten, die die Voraussetzungen des BEEG erfüllen. Er ist deshalb kein Benefit, mit dem sich eine Stelle abhebt. Nennen Sie in der Anzeige nur, was darüber hinausgeht, zum Beispiel eine Aufstockung während der Elternzeit oder eine Rückkehr in reduzierter Stundenzahl. Beschreiben Sie dabei Umfang und Bedingungen statt eines vagen „familienfreundlich“.

Fragen nach Kinderwunsch oder Familienplanung haben im Auswahlverfahren keinen Platz. Das Benachteiligungsverbot in § 7 AGG gilt auch dann, wenn ein geschützter Grund nur angenommen wird. Mehr dazu im Eintrag zum AGG.

Quellen und weiterführende Hinweise

Häufig gestellte Fragen

Muss der Arbeitgeber einen Elternzeit-Antrag genehmigen?
Eine Genehmigung sieht das Gesetz für die Elternzeit selbst nicht vor: Wer sie fristgerecht und in der vorgeschriebenen Form verlangt, nimmt einen Anspruch wahr. Ablehnen können Sie nach § 16 BEEG nur einen dritten Abschnitt zwischen dem dritten und achten Geburtstag, aus dringenden betrieblichen Gründen und innerhalb von acht Wochen. Für Teilzeit während der Elternzeit gelten eigene Regeln nach § 15 BEEG.
Reicht eine E-Mail als Antrag auf Elternzeit?
Für ab dem 1. Mai 2025 geborene oder zur Adoption aufgenommene Kinder reicht Textform; für ältere Kinder gilt nach § 28 BEEG weiterhin die Schriftform, also ein eigenhändig unterschriebener Antrag. Textform bedeutet nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung mit dem Namen der erklärenden Person auf einem dauerhaften Datenträger, etwa eine E-Mail.

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