Elternzeit
Elternzeit ist der gesetzliche Anspruch von Arbeitnehmer:innen, sich zur Betreuung ihres Kindes ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. In Deutschland regelt das BEEG Antrag, Fristen, Teilzeit und den besonderen Kündigungsschutz.
Was der Anspruch umfasst
Nach § 15 BEEG besteht der Anspruch bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Bis zu 24 Monate davon können Eltern zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag nehmen. Nach § 16 BEEG kann jeder Elternteil seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; weitere Abschnitte gehen nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.
Der Antrag beim Arbeitgeber betrifft die Freistellung von der Arbeit. Ob und wie lange der Staat währenddessen Elterngeld zahlt, ist eine andere Frage, die Ihr Unternehmen nicht entscheidet.
Wie der Antrag beim Arbeitgeber abläuft
Für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren oder zur Adoption aufgenommen wurden, wird Elternzeit nach § 16 BEEG in Textform verlangt, eine E-Mail genügt. Für ältere Kinder gilt nach § 28 BEEG die frühere Fassung des Gesetzes weiter: Dort ist der Antrag schriftlich und eigenhändig unterschrieben zu stellen. Für Zeiten bis zum dritten Geburtstag muss die Person zugleich erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen will. Ihre Pflicht als Arbeitgeber ist knapp formuliert: Sie haben die Elternzeit zu bescheinigen.
| Schritt | Bis zum 3. Geburtstag | Zwischen 3. und 8. Geburtstag |
|---|---|---|
| Antrag spätestens vor Beginn | 7 Wochen | 13 Wochen |
| Kündigungsschutz frühestens ab | 8 Wochen vor Beginn | 14 Wochen vor Beginn |
| Ihre Antwort auf einen Teilzeitantrag | innerhalb von 4 Wochen | innerhalb von 8 Wochen |
| Ablehnung eines dritten Abschnitts | nicht vorgesehen | innerhalb von 8 Wochen, aus dringenden betrieblichen Gründen |
Den Kündigungsschutz regelt § 18 BEEG: Er beginnt mit dem Verlangen, frühestens aber acht beziehungsweise 14 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit. Eine Kündigung ist dann nur ausnahmsweise möglich, wenn die zuständige oberste Landesbehörde sie für zulässig erklärt.
Teilzeit, Urlaub und Vertretung
Während der Elternzeit darf die Person bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten. Für vor dem 1. September 2021 geborene Kinder bleibt es nach § 28 BEEG bei 30 Wochenstunden. Einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gibt § 15 BEEG, wenn Sie in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer:innen beschäftigen (Auszubildende nicht mitgezählt), das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und die Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf 15 bis 32 (beziehungsweise 30) Wochenstunden verringert werden soll. Ablehnen können Sie nur aus dringenden betrieblichen Gründen und mit Begründung, für ab dem 1. Mai 2025 geborene oder aufgenommene Kinder in Textform, für ältere schriftlich. Antworten Sie nicht rechtzeitig, gilt die Zustimmung als erteilt. Halten Sie die Frist deshalb ab dem Eingang des Antrags nach.
Den Erholungsurlaub dürfen Sie nach § 17 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Das gilt nicht, wenn die Person in der Elternzeit bei Ihnen in Teilzeit arbeitet.
Für die Vertretung erlaubt § 21 BEEG einen befristeten Arbeitsvertrag. Dessen Dauer muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein oder sich aus dem Vertretungszweck ergeben. Bei sieben Wochen Vorlauf lohnt es sich, die Suche nach einer Vertretung gleich mit dem Eingang des Antrags zu beginnen.
Elternzeit in der Stellenanzeige und im Gespräch
Den gesetzlichen Anspruch haben alle Beschäftigten, die die Voraussetzungen des BEEG erfüllen. Er ist deshalb kein Benefit, mit dem sich eine Stelle abhebt. Nennen Sie in der Anzeige nur, was darüber hinausgeht, zum Beispiel eine Aufstockung während der Elternzeit oder eine Rückkehr in reduzierter Stundenzahl. Beschreiben Sie dabei Umfang und Bedingungen statt eines vagen „familienfreundlich“.
Fragen nach Kinderwunsch oder Familienplanung haben im Auswahlverfahren keinen Platz. Das Benachteiligungsverbot in § 7 AGG gilt auch dann, wenn ein geschützter Grund nur angenommen wird. Mehr dazu im Eintrag zum AGG.
Quellen und weiterführende Hinweise
- BEEG § 15: Anspruch auf Elternzeit und Teilzeit
- BEEG § 16: Inanspruchnahme der Elternzeit
- BEEG § 17: Urlaub
- BEEG § 18: Kündigungsschutz
- BEEG § 21: Befristete Arbeitsverträge
- BEEG § 28: Übergangsvorschrift
- BGB § 126b: Textform
- AGG § 7: Benachteiligungsverbot
- Join-Hilfe: Stellenanzeige erstellen, Abschnitt Benefits