Personalvermittlung

Bei der Personalvermittlung sucht ein externer Dienstleister Kandidat:innen für Ihre offene Stelle und stellt sie Ihnen vor; wer eingestellt wird, arbeitet direkt bei Ihnen. Anders bei der Arbeitnehmerüberlassung: Leiharbeitskräfte bleiben beim Verleiher angestellt.

Auch bekannt als: Personalvermittler, Recruiting-Agentur

Vermittlung oder Überlassung

Unter „Personalvermittlung“ werden zwei Leistungen angeboten, die rechtlich wenig gemeinsam haben.

Personalvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung im Vergleich
MerkmalPersonalvermittlungArbeitnehmerüberlassung
Arbeitgeber der FachkraftIhr Unternehmen, ab VertragsschlussDer Verleiher
Wer gibt WeisungenSieSie, als Entleiher
Erlaubnis des DienstleistersKeine Erlaubnis nach dem AÜGErlaubnis nach § 1 AÜG erforderlich
DauerWie im Arbeitsvertrag vereinbartHöchstens 18 aufeinanderfolgende Monate pro Entleiher, abweichend per Tarifvertrag
Wofür Sie zahlenDie Vermittlung oder die SucheDie Überlassung, solange sie dauert

Ob eine Überlassung vorliegt, hängt nach § 1 AÜG nicht am Etikett des Vertrags, sondern daran, ob die Person in Ihre Arbeitsorganisation eingegliedert ist und Ihren Weisungen unterliegt. Selbstständige, die eine Agentur für ein Projekt vermittelt, sind deshalb nicht automatisch Leiharbeitskräfte; umgekehrt macht ein Dienstvertrag aus einer Überlassung noch keine Vermittlung. Für Leiharbeitskräfte gilt außerdem der Gleichstellungsgrundsatz aus § 8 AÜG, von dem Tarifverträge in Grenzen abweichen dürfen.

Wie Vermittler abrechnen

Beauftragen Sie den Vermittler, schulden Sie das vereinbarte Honorar. § 296 SGB III begrenzt nur, was Arbeitsuchende einem Vermittler zahlen dürfen: grundsätzlich höchstens 2.000 € einschließlich Umsatzsteuer, und erst nach erfolgreicher Vermittlung. Ihr eigenes Honorar handeln Sie im Vertrag mit dem Vermittler aus. Zwei Modelle sind verbreitet:

  • Erfolgshonorar (Contingency). Sie zahlen nur, wenn Sie eine von der Agentur vorgestellte Person einstellen. Mehrere Agenturen können parallel an derselben Stelle arbeiten.
  • Retainer. Sie zahlen in Raten über den Verlauf der Suche, unabhängig vom Ergebnis. Das passt eher zu Führungs- und Spezialrollen, für die Kandidat:innen direkt angesprochen werden.

Die Prozentsätze unterscheiden sich je nach Agentur, Rolle und Markt. Lesen Sie deshalb das Angebot statt der Schlagzahl: Worauf bezieht sich das Honorar (Fixgehalt oder Gesamtvergütung)? Was gilt, wenn die neue Person in den ersten Monaten wieder geht? Und wie lange „gehört“ eine Vorstellung der Agentur, wenn sich dieselbe Person später direkt bei Ihnen bewirbt?

Leiharbeitskraft übernehmen

Wollen Sie eine Leiharbeitskraft fest einstellen, darf der Vertrag mit dem Verleiher Ihnen das nicht verbieten: Eine solche Klausel ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG unwirksam. Zulässig bleibt eine angemessene Vergütung für die Vermittlung, die über den vorangegangenen Verleih zustande gekommen ist. Prüfen Sie diese Übernahmeklausel, bevor die erste Leiharbeitskraft bei Ihnen anfängt, nicht erst, wenn Sie ihr ein Angebot machen wollen.

Quellen und weiterführende Hinweise

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