Interne Mobilität
Interne Mobilität bezeichnet den Wechsel von Beschäftigten auf eine andere Stelle im selben Unternehmen, etwa durch Beförderung, Versetzung oder einen Wechsel ins Nachbarteam. Die interne Stellenausschreibung ist ein Weg, solche Wechsel anzustoßen.
Interne Stellenausschreibung: Pflicht oder freiwillig?
Ein Gesetz, das jede Stelle zuerst intern ausgeschrieben sehen will, gibt es nicht. Die Pflicht entsteht dort, wo ein Betriebsrat sie einfordert: Nach § 93 BetrVG kann er verlangen, dass zu besetzende Arbeitsplätze vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden, allgemein oder nur für bestimmte Tätigkeiten.
Das Verlangen hat Folgen. In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Beschäftigten müssen Sie den Betriebsrat vor jeder Einstellung und Versetzung unterrichten, und er kann die Zustimmung verweigern, wenn eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung unterblieben ist (§ 99 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 BetrVG). Die Verweigerung muss er Ihnen innerhalb einer Woche nach der Unterrichtung schriftlich und unter Angabe von Gründen mitteilen; schweigt er, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 99 Abs. 3).
Drei Regeln gelten unabhängig vom Betriebsrat:
- Benachteiligungsverbot. Auch eine interne Ausschreibung darf nicht gegen § 7 Abs. 1 AGG verstoßen (§ 11 AGG).
- Teilzeit. Eine Stelle, die Sie öffentlich oder innerhalb des Betriebs ausschreiben, ist auch als Teilzeitstelle auszuschreiben, wenn sie sich dafür eignet (§ 7 Abs. 1 TzBfG).
- Absagen an Interne. Wer bei einem beruflichen Aufstieg wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt wird, kann Schadensersatz und Entschädigung verlangen. Der Anspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung schriftlich geltend zu machen, sofern ein Tarifvertrag nichts anderes regelt (§ 15 Abs. 4 AGG). Halten Sie deshalb fest, an welchen Kriterien die Entscheidung hing.
Wann ein interner Wechsel eine Versetzung ist
Betriebsverfassungsrechtlich ist eine Versetzung die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich länger als einen Monat dauert oder mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden ist (§ 95 Abs. 3 BetrVG). Bewirbt sich jemand intern und wechselt, ist der Betriebsrat damit nach § 99 zu beteiligen, sofern einer besteht und die Schwelle erreicht ist.
Ob Sie jemanden ohne dessen Bewerbung umsetzen dürfen, ist eine andere Frage. Ihr Weisungsrecht reicht nur so weit, wie Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit nicht im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung, einem anwendbaren Tarifvertrag oder im Gesetz festgelegt sind, und es ist nach billigem Ermessen auszuüben (§ 106 GewO). Bei einem Wechsel auf eigene Bewerbung stellt sich diese Frage meist nicht, weil die Person zustimmt. Ändert der Wechsel Bedingungen, die im Arbeitsvertrag festgelegt sind, halten Sie das in einer Vertragsänderung fest.
Was interne Wechsel in der Praxis bremst
- Die Stelle ist nicht sichtbar. Wer intern wechseln würde, muss erst einmal wissen, dass die Rolle offen ist. Legen Sie fest, wo interne Ausschreibungen erscheinen und wie lange sie dort stehen, bevor extern gesucht wird. Eine Betriebsvereinbarung kann diese Frist bereits regeln.
- Interne laufen nebenher. Bewerbungen aus dem eigenen Haus werden leicht informell besprochen, während externe ein strukturiertes Verfahren durchlaufen. Mit denselben Kriterien und Interviewfragen lassen sich beide Gruppen vergleichen, und die Dokumentation für § 15 AGG entsteht nebenbei.
- Die abgebende Führungskraft blockiert. Wer eine starke Person verliert, hat einen nachvollziehbaren Grund, den Wechsel zu verzögern. Klären Sie vorab, wer über die Freigabe entscheidet und wie die frei werdende Stelle nachbesetzt wird.
Quellen und weiterführende Hinweise
- BetrVG § 93: Ausschreibung von Arbeitsplätzen
- BetrVG § 99: Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
- BetrVG § 95: Auswahlrichtlinien, Begriff der Versetzung
- GewO § 106: Weisungsrecht des Arbeitgebers
- AGG § 11: Ausschreibung
- AGG § 15: Entschädigung und Schadensersatz
- TzBfG § 7: Ausschreibung als Teilzeitarbeitsplatz
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