EU-KI-Verordnung im Personalwesen

Die EU-KI-Verordnung regelt Entwicklung und Einsatz von KI-Systemen. Im Personalwesen können insbesondere Systeme zur Bewerbungsauswahl oder zur Bewertung von Beschäftigten als Hochrisiko-KI eingestuft sein und zusätzliche Pflichten auslösen.

Auch bekannt als: EU AI Act in HR, AI Act, EU-KI-Verordnung

Der Verwendungszweck entscheidet

Anhang III, Abschnitt 4 nennt unter anderem KI-Systeme für die Einstellung und Auswahl von Personen: gezielte Stellenwerbung, die Analyse oder Filterung von Bewerbungen und die Bewertung von Kandidat:innen. Daneben erfasst er bestimmte Anwendungen zur Steuerung und Bewertung bestehender Arbeitsverhältnisse.

Artikel 6 enthält Voraussetzungen und Ausnahmen für die Hochrisiko-Einstufung. Eine eng begrenzte vorbereitende Aufgabe ist deshalb anders zu beurteilen als ein System, das die Auswahl wesentlich beeinflusst. Bei Profiling natürlicher Personen greift die dort beschriebene Ausnahme nicht. Die Bezeichnung „KI-Assistent“ reicht für eine Einordnung nicht aus.

Arbeitgeber haben eigene Aufgaben

Die Verordnung unterscheidet Anbieter und Betreiber. Wer ein fremdes System im Unternehmen einsetzt, hat andere Aufgaben als dessen Hersteller. Daraus folgt keine automatische Übernahme der gesamten Verantwortung durch den Anbieter.

Zu den Betreiberpflichten für Hochrisiko-Systeme in Artikel 26 gehören die bestimmungsgemäße Verwendung, die Überwachung des Betriebs und geeignete menschliche Aufsicht. Die beauftragten Personen benötigen dafür Kompetenz, Schulung und Befugnisse. Weitere Pflichten betreffen unter anderem Eingabedaten, Protokolle und Informationen an betroffene Personen. Welche Vorschriften greifen, ist anhand des konkreten Systems zu prüfen.

Für die Vorbereitung sollten Sie festhalten, welche Funktion das System erfüllt, welche Entscheidungen es beeinflusst und wer Ausgaben prüfen oder den Einsatz stoppen darf. Fordern Sie vom Anbieter die dazugehörige Dokumentation an. Ein allgemeines Compliance-Versprechen beantwortet diese Fragen nicht.

Zeitplan nach der Änderung von 2026

Die konsolidierte Fassung vom 27. Juli 2026 unterscheidet mehrere Termine. Verbote bestimmter KI-Praktiken und Regeln zur KI-Kompetenz gelten bereits seit dem 2. Februar 2025. Viele weitere Bestimmungen gelten seit dem 2. August 2026.

Für die in Artikel 113 Buchstabe c genannten Hochrisiko-Anforderungen an Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III ist der 2. Dezember 2027 maßgeblich. Die pauschale Aussage, sämtliche HR-Hochrisiko-Pflichten seien seit August 2026 anwendbar, ist damit überholt. Für bestehende Systeme können zusätzliche Übergangsregeln relevant sein.

Unabhängig davon bleiben etwa die Datenschutz-Grundverordnung und das AGG bei Bewerbungsdaten und Auswahlentscheidungen zu beachten.

Quellen und weiterführende Hinweise

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