Equity Grant

Ein Equity Grant ist die Zusage, Beschäftigte über Anteile oder Optionen auf Anteile am Unternehmen zu beteiligen. Virtuelle Programme (VSOP) bilden das nur wirtschaftlich nach: Sie versprechen eine Zahlung, die sich am Anteilswert bemisst.

Auch bekannt als: Stock Grant, Optionspaket, Anteilszuteilung, Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Echte Beteiligung oder virtuelle Anteile

Bei einer echten Beteiligung werden Beschäftigte Gesellschafter:innen: Sie erhalten Anteile oder erwerben sie verbilligt. Ein virtuelles Programm (VSOP oder Phantom Shares) verspricht dagegen eine Zahlung bei einem Exit oder einem anderen vereinbarten Ereignis, deren Höhe sich am Anteilswert bemisst. Die Person wird dabei nie Gesellschafter:in. Zahlungen aus einem solchen Versprechen gehören als Bezüge aus dem Dienstverhältnis zum Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Aktienoptionen selbst sind nach dem BMF-Schreiben vom 1. Juni 2024 (Rn. 4) keine Vermögensbeteiligungen. Die nach der Ausübung verbilligt erworbenen Aktien können es aber sein.

Mitarbeiterbeteiligung steuerlich: § 3 Nr. 39 und § 19a EStG

Zwei Vorschriften begünstigen echte Beteiligungen. Das BMF-Schreiben wendet sie in der Fassung durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz ab dem 1. Januar 2024 an.

Freibetrag. Überlassen Sie Vermögensbeteiligungen unentgeltlich oder verbilligt, bleiben bis zu 2.000 Euro im Kalenderjahr steuerfrei. Voraussetzung: Das Angebot steht mindestens allen Beschäftigten offen, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe seit einem Jahr oder länger ununterbrochen bei Ihnen angestellt sind (§ 3 Nr. 39 EStG).

Aufgeschobene Besteuerung. Nach § 19a EStG wird der geldwerte Vorteil aus Beteiligungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden, im Jahr der Übertragung nicht besteuert; der Freibetrag nach § 3 Nr. 39 wird vorher abgezogen. Die beschäftigte Person muss zustimmen. Begünstigt sind Unternehmen, die zur Zeit der Übertragung oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre weniger als 1.000 Beschäftigte und entweder höchstens 100 Mio. Euro Umsatz oder höchstens 86 Mio. Euro Bilanzsumme hatten (BMF-Schreiben, Rn. 42) und deren Gründung nicht mehr als 20 Jahre zurückliegt.

Besteuert wird später: wenn die Beteiligung übertragen wird, nach 15 Jahren oder wenn das Dienstverhältnis endet. Sind dann mindestens drei Jahre vergangen, gilt die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG; ist die Beteiligung inzwischen weniger wert, wird nur der niedrigere Wert angesetzt. Erklären Sie spätestens mit der Lohnsteuer-Anmeldung nach dem jeweiligen Ereignis unwiderruflich, für die Lohnsteuer bei einer späteren Übertragung zu haften, entfallen die Auslöser „15 Jahre“ und „Ende des Dienstverhältnisses“ (§ 19a Abs. 4a). Eine Gehaltsumwandlung ist nicht begünstigt (BMF-Schreiben, Rn. 35).

Vesting und Leaver-Regeln

Wie lange eine Beteiligung erdient wird, ob es einen Cliff gibt und was bei einem Ausscheiden passiert, regelt kein Gesetz. Das legen Ihr Beteiligungsprogramm und die einzelne Zusage fest, und genau diese Punkte gehören ins Angebotsschreiben. Bei echten Anteilen nach § 19a lohnt der Blick auf die Leaver-Klausel doppelt: Endet das Dienstverhältnis, wird der aufgeschobene Vorteil ohne Haftungserklärung besteuert, auch wenn die Person die Anteile behält.

Quellen und weiterführende Hinweise

Häufig gestellte Fragen

Sind virtuelle Anteile (VSOP) nach § 19a EStG begünstigt?
Nein. Nach dem BMF-Schreiben vom 1. Juni 2024 sind virtuelle Beteiligungen schlichte schuldrechtliche Bonusversprechen und fallen nicht unter die Begünstigung. Begünstigt sind nur Vermögensbeteiligungen im Sinne des Gesetzes, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden.

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