Lehrvertrag (Berufslehre)
Der Lehrvertrag für die Berufslehre in der Schweiz, nach Obligationenrecht. Anpassbare Vorlage, verständlich kommentiert für Lehrbetriebe.
Aktualisiert
Auf einen Blick
- Dauer
- 2 bis 4 Jahre, je nach Beruf und Bildungsverordnung.
- Probezeit
- 1 bis 3 Monate (Art. 344a OR); vor Vertragsbeginn vereinbart, mit Genehmigung kantonal verlängerbar bis 6 Monate.
- Lehrlingslohn
- Kein gesetzlicher Mindestlohn; Empfehlungen der Berufsverbände (OdA) oder kantonale Richtlöhne, oft 700 bis 1.500 CHF im 1. Jahr, steigend.
- Berufsschule und Kurse
- 1-2 Tage pro Woche Berufsschule + überbetriebliche Kurse; bezahlt durch den Lehrbetrieb.
- Genehmigung
- Kantonales Berufsbildungsamt muss den Lehrvertrag genehmigen; ohne Genehmigung nicht rechtsgültig.
- Kündigung
- Nach Probezeit nur aus wichtigem Grund (Art. 346 OR); Auflösung durch beide Parteien einvernehmlich möglich.
Vertragsvorschau
LEHRVERTRAG (Vorbereitung)
Hinweis: Der eigentliche Lehrvertrag wird auf dem standardisierten SDBB-Formular abgeschlossen und vom kantonalen Berufsbildungsamt genehmigt. Diese Vorlage dient zur internen Vorbereitung.
Zwischen
[Firmenname], [Rechtsform] mit Sitz in [vollständige Adresse], UID [Nummer], vertreten durch [Name Vorname], als [Funktion],
(nachfolgend „Lehrbetrieb” genannt)
und
[Name Vorname der lernenden Person], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft [vollständige Adresse], AHV-Nummer [Nummer], gesetzlich vertreten durch [Name + Funktion der·des gesetzlichen Vertreter:in, falls minderjährig],
(nachfolgend „lernende Person” genannt)
wird folgender Lehrvertrag nach Art. 344 ff. OR und Art. 14 BBG geschlossen:
§ 1 Beruf und Lehrdauer
Die lernende Person wird zur·zum [Berufsbezeichnung gemäss Bildungsverordnung] (EFZ / EBA) ausgebildet.
- Lehrbeginn: [Datum]
- Lehrdauer: [2, 3 oder 4] Jahre
- Voraussichtlicher Abschluss: [Datum]
§ 2 Probezeit
Die Probezeit beträgt [1 bis 3] Monate. Während dieser Zeit kann der Lehrvertrag von beiden Seiten mit 7 Tagen Frist gekündigt werden (Art. 344a Abs. 4 OR).
§ 3 Berufsbildner:in im Lehrbetrieb
Die lernende Person wird betreut durch [Name Vorname], Berufsbildner:in mit eidgenössischem Befähigungsausweis.
§ 4 Berufsschule
Die lernende Person besucht die Berufsschule [Name der Berufsschule] in [Ort] an [1 oder 2] Tagen pro Woche. Die Berufsschulzeit gilt als bezahlte Arbeitszeit.
§ 5 Lehrlingslohn
Der Bruttomonatslohn beträgt:
-
- Lehrjahr: [Betrag] CHF
-
- Lehrjahr: [Betrag] CHF
-
- Lehrjahr: [Betrag] CHF
-
- Lehrjahr (falls anwendbar): [Betrag] CHF
Auszahlung am Monatsende auf das von der lernenden Person angegebene Konto. Ein 13. Monatslohn kann gemäss Branchenusus zusätzlich vereinbart werden.
§ 6 Arbeitszeit und Ferien
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt [40 bis 42] Stunden inklusive Berufsschule und überbetriebliche Kurse. Lernende unter 20 Jahren haben Anspruch auf 5 Wochen Ferien pro Jahr (Art. 329a OR), grundsätzlich während der Schulferien.
§ 7 Pflichten
Pflichten des Lehrbetriebs: Ausbildung gemäss Bildungsverordnung und Bildungsplan, Bereitstellung Arbeitsmittel und Schutzausrüstung, Übernahme der Kurskosten, Förderung des Berufsschulbesuchs, Zeugnis am Ende der Lehre.
Pflichten der lernenden Person: Sorgfältige Erfüllung der Lehrpflichten, regelmässiger Berufsschulbesuch, Führung einer Lerndokumentation, Befolgen der Anweisungen.
§ 8 Sozialversicherungen
Anmeldung bei AHV/IV/EO, ALV, UVG, Krankentaggeld; BVG ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahres und Überschreiten der Eintrittsschwelle.
§ 9 Qualifikationsverfahren
Die lernende Person legt am Ende der Lehrzeit das eidgenössische Qualifikationsverfahren ab und erhält bei Bestehen das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder das eidgenössische Berufsattest (EBA).
§ 10 Beendigung
Nach der Probezeit kann der Lehrvertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (Art. 346 OR). Eine einvernehmliche Auflösung ist jederzeit schriftlich möglich.
Ort und Datum: [Ort], den [Datum].
| Der Lehrbetrieb | Die lernende Person | Gesetzliche·r Vertreter:in (falls minderjährig) |
|---|---|---|
| [Name + Unterschrift] | [Name + Unterschrift] | [Name + Unterschrift] |
Vorlage an Ihren Fall anpassen
- Bildungsverordnung des Berufs prüfen. Lehrdauer, Lerninhalte und Qualifikationsverfahren sind beruflich vorgeschrieben (z. B. Detailhandelsfachfrau EFZ: 3 Jahre, Informatiker:in EFZ: 4 Jahre).
- Verkürzte Grundbildung (EBA) oder Attestausbildung. 2 Jahre für lernfähige Personen, die das EFZ nicht erreichen können; mit Möglichkeit der späteren EFZ-Anschlusslehre.
- Berufsmaturität (BM 1). Bei leistungsstarken Lernenden kann die berufliche Grundbildung mit BM 1 kombiniert werden, was zusätzlichen Unterrichtstag und Zugang zu Fachhochschulen ermöglicht.
- Branchenusus beim Lehrlingslohn. Verbände (OdA) publizieren empfohlene Lehrlingslöhne pro Beruf und Lehrjahr. Diese sind nicht zwingend, aber für die Anwerbung wichtig.
Worauf Arbeitgeber achten müssen
Standardisiertes Lehrvertragsformular obligatorisch
Schweizer Lehrverträge werden auf dem standardisierten Formular des SDBB (Schweizerisches Dienstleistungszentrum Berufsbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung) abgeschlossen. Eigene Formulare werden vom kantonalen Berufsbildungsamt nicht akzeptiert. Diese Vorlage dient nur zur Vorbereitung.
Kantonale Genehmigung vor Lehrbeginn
Der unterzeichnete Lehrvertrag muss vor Lehrbeginn beim kantonalen Berufsbildungsamt zur Genehmigung eingereicht werden (Art. 14 BBG). Ohne Genehmigung ist der Lehrvertrag schwebend unwirksam, und die lernende Person hat kein gesetzliches Lehrverhältnis.
Berufsbildner:in mit Befähigungsausweis
Im Lehrbetrieb muss eine berufsbildnerisch qualifizierte Person (Berufsbildner:in) die lernende Person betreuen. Die Berufsbildner:in benötigt einen anerkannten Berufsbildner-Kurs von 40 Lernstunden, einen eidgenössischen Abschluss im Beruf und mindestens 2 Jahre Berufserfahrung.
Bildungsverordnung und Bildungsplan beachten
Jeder Beruf hat eine eigene Bildungsverordnung (BiVo) und einen Bildungsplan. Dauer, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren sind dort definiert. Der Lehrbetrieb muss sicherstellen, dass die lernende Person alle vorgeschriebenen Lerninhalte erreicht.
Kündigungsschutz nach Probezeit
Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrvertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (Art. 346 Abs. 2 OR), z. B. bei dauernder Untauglichkeit, schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder Wegfall der Befähigung des Lehrbetriebs. Eine Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen ist jederzeit möglich; die Lehre kann in einem anderen Betrieb fortgesetzt werden.
Häufige Fragen
Können wir unser eigenes Lehrvertragsformular verwenden?
Nein, Schweizer Lehrverträge werden auf dem standardisierten Formular des SDBB abgeschlossen. Eigene Vorlagen akzeptiert das kantonale Berufsbildungsamt nicht. Diese Vorlage hilft Ihnen deshalb nur bei der internen Vorbereitung, ersetzt aber nicht das offizielle Formular.
Muss der Lehrvertrag genehmigt werden?
Der unterschriebene Lehrvertrag muss vor Lehrbeginn beim kantonalen Berufsbildungsamt zur Genehmigung eingereicht werden. Solange die Genehmigung fehlt, ist der Vertrag schwebend unwirksam, und die lernende Person hat kein gesetzliches Lehrverhältnis. Planen Sie diesen Schritt frühzeitig ein.
Wer darf im Betrieb ausbilden?
Im Lehrbetrieb muss eine qualifizierte Berufsbildnerin oder ein Berufsbildner die lernende Person betreuen. Vorausgesetzt werden ein anerkannter Berufsbildner-Kurs von 40 Lernstunden, ein eidgenössischer Abschluss im Beruf und mindestens 2 Jahre Berufserfahrung. Ohne eine solche Person darf der Betrieb nicht ausbilden.
Wie hoch muss der Lehrlingslohn sein?
Einen gesetzlichen Mindestlohn für Lernende gibt es nicht. Als Orientierung dienen die Empfehlungen der Berufsverbände (OdA) und kantonale Richtlöhne, die im ersten Lehrjahr oft zwischen 700 und 1.500 CHF liegen und mit jedem Jahr steigen. Diese Sätze sind zwar nicht zwingend, für die Gewinnung von Lernenden aber wichtig.
Wie lang ist die Probezeit?
Die Probezeit beträgt 1 bis 3 Monate und wird vor Vertragsbeginn festgelegt. Mit Genehmigung des Kantons lässt sie sich ausnahmsweise auf bis zu 6 Monate verlängern. Während dieser Zeit können beide Seiten mit einer Frist von 7 Tagen kündigen.
Wie kann der Lehrvertrag nach der Probezeit aufgelöst werden?
Nach der Probezeit kann der Lehrvertrag nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden, etwa bei dauernder Untauglichkeit oder schweren Pflichtverletzungen. Einvernehmlich lässt sich die Lehre dagegen jederzeit auflösen. Häufig wird sie dann in einem anderen Betrieb fortgesetzt, damit die lernende Person den Abschluss noch erreichen kann.
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