Arbeitsvertrag (Minijob)
Der Minijob-Vertrag für geringfügige Beschäftigung in Deutschland. Eine anpassbare Vorlage, in klarer Sprache für HR-Teams kommentiert.
Aktualisiert
Auf einen Blick
- Verdienstgrenze
- 603 € brutto/Monat bzw. 7.236 €/Jahr (2026, gekoppelt an den Mindestlohn). Gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten in bis zu 2 Kalendermonaten im Zeitjahr (je max. 1.206 €) ist unschädlich; bei regelmäßiger Überschreitung endet der Minijob-Status ab dem Tag der Überschreitung.
- Probezeit
- Bis zu 6 Monate. Verkürzte Kündigungsfrist (2 Wochen) während dieser Zeit.
- Wöchentliche Arbeitszeit
- Faktisch begrenzt durch Verdienstgrenze. Bei Mindestlohn 13,90 €/h: ca. 43,4 Stunden/Monat (~10 h/Woche).
- Kündigungsfrist
- Wie bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende (§ 622 BGB).
- Urlaubsanspruch
- Voller anteiliger Anspruch nach BUrlG. Bei 5-Tage-Woche: 20 Arbeitstage; bei weniger Tagen anteilig.
- Sozialabgaben Arbeitgeber
- Pauschalabgaben 2026 insgesamt 31,17 %: Rentenversicherung 15 %, Krankenversicherung 13 %, Pauschalsteuer 2 %, plus Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage.
Vertragsvorschau
ARBEITSVERTRAG FÜR GERINGFÜGIG ENTLOHNT BESCHÄFTIGTE (MINIJOB)
Zwischen
[Firmenname], [Rechtsform] mit Sitz in [vollständige Adresse], HRB [Nummer] beim Amtsgericht [Ort], vertreten durch [Name Vorname], als [Funktion],
(nachfolgend „Arbeitgeber” genannt)
und
[Name Vorname der·des Arbeitnehmer:in], [Staatsangehörigkeit], geboren am [Geburtsdatum] in [Geburtsort], wohnhaft [vollständige Adresse], Sozialversicherungsnummer [Nummer],
(nachfolgend „Arbeitnehmer:in” genannt)
wird folgender Arbeitsvertrag im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geschlossen:
§ 1 Beginn und Art der Beschäftigung
Die·der Arbeitnehmer:in wird mit Wirkung vom [Eintrittsdatum] als [Stellenbezeichnung] (m/w/d) auf der Grundlage einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) eingestellt.
Das Arbeitsverhältnis wird [unbefristet / befristet bis [Enddatum]] geschlossen.
§ 2 Probezeit
Die ersten [bis zu 6] Monate gelten als Probezeit, während derer eine Kündigung mit einer Frist von 2 Wochen möglich ist.
§ 3 Aufgaben
Die·der Arbeitnehmer:in übernimmt [Stellenbezeichnung]. Hauptaufgaben:
- [Aufgabe 1]
- [Aufgabe 2]
- [Aufgabe 3]
§ 4 Arbeitsort
Die Tätigkeit wird am Sitz des Arbeitgebers in [Arbeitsortadresse] ausgeübt.
§ 5 Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt [X] Stunden pro Monat, einvernehmlich verteilt nach Absprache zwischen den Parteien.
Die Gesamtarbeitszeit ist so zu bemessen, dass das monatliche Bruttoentgelt die geringfügige Beschäftigungsgrenze von 603 € (2026) nicht überschreitet. Bei Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns wird die Stundenzahl entsprechend nachjustiert.
§ 6 Vergütung
Die·der Arbeitnehmer:in erhält eine Vergütung von [Stundenlohn, mindestens gesetzlicher Mindestlohn] € brutto pro Stunde. Die monatliche Gesamtvergütung darf die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung nicht überschreiten.
Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld müssen anteilig in die Verdienstgrenze eingerechnet werden.
§ 7 Urlaub
Die·der Arbeitnehmer:in hat Anspruch auf den vollen anteiligen Urlaub nach BUrlG. Bei einer [X-Tage-Woche] beträgt der Jahresurlaub [Y] Arbeitstage.
§ 8 Lohnfortzahlung und sonstige Ansprüche
Die·der Arbeitnehmer:in hat Anspruch auf:
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zu 6 Wochen (§ 3 EFZG),
- Entgeltfortzahlung an Feiertagen,
- Erstattung der Beiträge zur U1/U2-Umlage durch den Arbeitgeber.
§ 9 Sozialversicherung und steuerliche Behandlung
Der Arbeitgeber zahlt die Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale:
- Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (15 %),
- Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (13 %, sofern gesetzlich versichert),
- Pauschalsteuer (2 %) oder individuelle Lohnsteuer nach Steuerklasse,
- Umlagen U1, U2 und U3.
Die·der Arbeitnehmer:in ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig (3,6 % Eigenanteil), kann sich aber auf Antrag befreien lassen.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: [ja / nein].
§ 10 Beendigung und Schlussbestimmungen
Die Kündigung erfolgt nach den Fristen des § 622 BGB. Bei Überschreiten der Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung wandelt sich das Arbeitsverhältnis automatisch in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung um.
Die·der Arbeitnehmer:in bestätigt den Erhalt eines Exemplars der Betriebsordnung sowie der Informationsblätter der Minijob-Zentrale.
Ort und Datum: [Ort], den [Datum], in zwei Originalen, je ein Exemplar pro Partei.
| Der Arbeitgeber | Die·der Arbeitnehmer:in |
|---|---|
| [Name + Unterschrift] | [Name + Unterschrift] |
Vorlage an Ihren Fall anpassen
- Kurzfristige Beschäftigung statt 603-€-Minijob. Maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, keine Verdienstgrenze. Eigene Vorlage erforderlich.
- Saisonale Tätigkeiten. Bei wiederkehrender Saisonbeschäftigung Wiedereinstellungsklausel; einzelne Beschäftigungen separat anmelden.
- Beschäftigung mehrerer Minijobs. Die Verdienstgrenze gilt pro Person, nicht pro Job; bei mehreren Minijobs werden die Entgelte zusammengerechnet.
- Studierende und Schüler:innen. Sonderregelungen (Werkstudent:in) statt Minijob prüfen; bei mehr als 20 Wochenstunden im Semester andere Beitragspflicht.
Worauf Arbeitgeber achten müssen
Anmeldung bei der Minijob-Zentrale
Innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn muss die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) erfolgen. Bei verspäteter Anmeldung: Beitragsnachforderungen für die volle Beschäftigungsdauer.
Verdienstgrenze 603 € (2026)
Die Grenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt; mit dem Mindestlohn von 14,60 € ab 2027 steigt sie auf rund 633 €. Maßgeblich ist der Jahresverdienst: 2026 höchstens 7.236 €, vorhersehbare Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld eingerechnet. Ein unvorhersehbares Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten pro Zeitjahr (je höchstens 1.206 €) ist unschädlich. Wird die Grenze regelmäßig überschritten, besteht Versicherungspflicht ab dem Tag des Überschreitens; für die Vergangenheit bleibt es bei der Versicherungsfreiheit.
Voller Arbeitnehmerschutz gilt
Minijobber:innen haben dieselben Rechte wie sozialversicherungspflichtig Beschäftigte: Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz, AGG-Schutz. Eine pauschale Reduzierung dieser Rechte ist unwirksam.
Pauschalabgaben 31,17 % für den Arbeitgeber
Insgesamt 31,17 % (2026; ohne KV-Pauschale bei privat Versicherten 18,17 %) an die Minijob-Zentrale: Rentenversicherungspauschale (15 %), Krankenversicherung (13 %), Pauschalsteuer (2 %), Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage. Diese Abgaben trägt der Arbeitgeber, nicht der·die Beschäftigte.
Rentenversicherung: opt-out möglich
Minijobber:innen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig (3,6 % Eigenanteil), können sich aber auf Antrag befreien lassen. Die Befreiung muss schriftlich beim Arbeitgeber eingehen und gilt grundsätzlich für die gesamte Beschäftigungsdauer. Seit 1. Juli 2026 können Minijobber:innen sie einmalig für die Zukunft aufheben lassen (§ 6 Abs. 6 SGB VI); die Versicherungspflicht beginnt dann im Folgemonat des Antrags.
Häufige Fragen
Wie hoch darf der Verdienst im Minijob sein?
Die Verdienstgrenze liegt bei 603 € brutto im Monat bzw. 7.236 € im Jahr (2026). Sie ist an den Mindestlohn gekoppelt und steigt mit diesem, weshalb Sie die aktuelle Grenze vor jedem Vertragsabschluss prüfen sollten. Vorhersehbare Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zählen von Anfang an in die Jahresgrenze hinein.
Was passiert, wenn die Verdienstgrenze überschritten wird?
Ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten im Zeitjahr ist erlaubt, solange der Verdienst in diesen Monaten 1.206 € nicht übersteigt. Wird die Grenze dagegen regelmäßig überschritten, ist die Beschäftigung ab dem Tag des Überschreitens sozialversicherungspflichtig; rückwirkend ändert sich nichts. Kalkulieren Sie die monatliche Stundenzahl trotzdem mit Puffer und melden Sie die Änderung rechtzeitig um.
Haben Minijobber:innen Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung?
Uneingeschränkt, denn Minijobber:innen haben dieselben Rechte wie sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Dazu gehören bezahlter Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zu 6 Wochen und der Kündigungsschutz. Eine Klausel, die diese Ansprüche pauschal kürzt, ist unwirksam.
Welche Abgaben zahlt der Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber trägt Pauschalabgaben von insgesamt 31,17 % (2026) an die Minijob-Zentrale. Darin enthalten sind die Rentenversicherungspauschale (15 %), der Krankenversicherungsbeitrag (13 %), die Pauschalsteuer (2 %) sowie die Umlagen U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage. Diese Beiträge zahlen Sie zusätzlich zum Lohn, nicht die·der Beschäftigte.
Müssen Minijobber:innen in die Rentenversicherung einzahlen?
Grundsätzlich sind Minijobber:innen rentenversicherungspflichtig und tragen einen Eigenanteil von 3,6 %. Auf Antrag können sie sich aber davon befreien lassen. Die Befreiung muss schriftlich bei Ihnen eingehen und gilt dann grundsätzlich für die gesamte Dauer der Beschäftigung; seit 1. Juli 2026 kann sie einmalig für die Zukunft aufgehoben werden.
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