Arbeitsvertrag (Minijob)

Deutschland

Der Minijob-Vertrag für geringfügige Beschäftigung in Deutschland. Eine anpassbare Vorlage, in klarer Sprache für HR-Teams kommentiert.

Aktualisiert

Auf einen Blick

Verdienstgrenze
603 € brutto/Monat bzw. 7.236 €/Jahr (2026, gekoppelt an den Mindestlohn). Gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten in bis zu 2 Kalendermonaten im Zeitjahr (je max. 1.206 €) ist unschädlich; bei regelmäßiger Überschreitung endet der Minijob-Status ab dem Tag der Überschreitung.
Probezeit
Bis zu 6 Monate. Verkürzte Kündigungsfrist (2 Wochen) während dieser Zeit.
Wöchentliche Arbeitszeit
Faktisch begrenzt durch Verdienstgrenze. Bei Mindestlohn 13,90 €/h: ca. 43,4 Stunden/Monat (~10 h/Woche).
Kündigungsfrist
Wie bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende (§ 622 BGB).
Urlaubsanspruch
Voller anteiliger Anspruch nach BUrlG. Bei 5-Tage-Woche: 20 Arbeitstage; bei weniger Tagen anteilig.
Sozialabgaben Arbeitgeber
Pauschalabgaben 2026 insgesamt 31,17 %: Rentenversicherung 15 %, Krankenversicherung 13 %, Pauschalsteuer 2 %, plus Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage.

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ARBEITSVERTRAG FÜR GERINGFÜGIG ENTLOHNT BESCHÄFTIGTE (MINIJOB)

Zwischen

[Firmenname], [Rechtsform] mit Sitz in [vollständige Adresse], HRB [Nummer] beim Amtsgericht [Ort], vertreten durch [Name Vorname], als [Funktion],

(nachfolgend „Arbeitgeber” genannt)

und

[Name Vorname der·des Arbeitnehmer:in], [Staatsangehörigkeit], geboren am [Geburtsdatum] in [Geburtsort], wohnhaft [vollständige Adresse], Sozialversicherungsnummer [Nummer],

(nachfolgend „Arbeitnehmer:in” genannt)

wird folgender Arbeitsvertrag im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geschlossen:

§ 1 Beginn und Art der Beschäftigung

Die·der Arbeitnehmer:in wird mit Wirkung vom [Eintrittsdatum] als [Stellenbezeichnung] (m/w/d) auf der Grundlage einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) eingestellt.

Das Arbeitsverhältnis wird [unbefristet / befristet bis [Enddatum]] geschlossen.

§ 2 Probezeit

Die ersten [bis zu 6] Monate gelten als Probezeit, während derer eine Kündigung mit einer Frist von 2 Wochen möglich ist.

§ 3 Aufgaben

Die·der Arbeitnehmer:in übernimmt [Stellenbezeichnung]. Hauptaufgaben:

  • [Aufgabe 1]
  • [Aufgabe 2]
  • [Aufgabe 3]

§ 4 Arbeitsort

Die Tätigkeit wird am Sitz des Arbeitgebers in [Arbeitsortadresse] ausgeübt.

§ 5 Arbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt [X] Stunden pro Monat, einvernehmlich verteilt nach Absprache zwischen den Parteien.

Die Gesamtarbeitszeit ist so zu bemessen, dass das monatliche Bruttoentgelt die geringfügige Beschäftigungsgrenze von 603 € (2026) nicht überschreitet. Bei Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns wird die Stundenzahl entsprechend nachjustiert.

§ 6 Vergütung

Die·der Arbeitnehmer:in erhält eine Vergütung von [Stundenlohn, mindestens gesetzlicher Mindestlohn] € brutto pro Stunde. Die monatliche Gesamtvergütung darf die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung nicht überschreiten.

Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld müssen anteilig in die Verdienstgrenze eingerechnet werden.

§ 7 Urlaub

Die·der Arbeitnehmer:in hat Anspruch auf den vollen anteiligen Urlaub nach BUrlG. Bei einer [X-Tage-Woche] beträgt der Jahresurlaub [Y] Arbeitstage.

§ 8 Lohnfortzahlung und sonstige Ansprüche

Die·der Arbeitnehmer:in hat Anspruch auf:

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zu 6 Wochen (§ 3 EFZG),
  • Entgeltfortzahlung an Feiertagen,
  • Erstattung der Beiträge zur U1/U2-Umlage durch den Arbeitgeber.

§ 9 Sozialversicherung und steuerliche Behandlung

Der Arbeitgeber zahlt die Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale:

  • Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (15 %),
  • Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (13 %, sofern gesetzlich versichert),
  • Pauschalsteuer (2 %) oder individuelle Lohnsteuer nach Steuerklasse,
  • Umlagen U1, U2 und U3.

Die·der Arbeitnehmer:in ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig (3,6 % Eigenanteil), kann sich aber auf Antrag befreien lassen.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: [ja / nein].

§ 10 Beendigung und Schlussbestimmungen

Die Kündigung erfolgt nach den Fristen des § 622 BGB. Bei Überschreiten der Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung wandelt sich das Arbeitsverhältnis automatisch in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung um.

Die·der Arbeitnehmer:in bestätigt den Erhalt eines Exemplars der Betriebsordnung sowie der Informationsblätter der Minijob-Zentrale.


Ort und Datum: [Ort], den [Datum], in zwei Originalen, je ein Exemplar pro Partei.

Der ArbeitgeberDie·der Arbeitnehmer:in
[Name + Unterschrift][Name + Unterschrift]

Vorlage an Ihren Fall anpassen

  • Kurzfristige Beschäftigung statt 603-€-Minijob. Maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, keine Verdienstgrenze. Eigene Vorlage erforderlich.
  • Saisonale Tätigkeiten. Bei wiederkehrender Saisonbeschäftigung Wiedereinstellungsklausel; einzelne Beschäftigungen separat anmelden.
  • Beschäftigung mehrerer Minijobs. Die Verdienstgrenze gilt pro Person, nicht pro Job; bei mehreren Minijobs werden die Entgelte zusammengerechnet.
  • Studierende und Schüler:innen. Sonderregelungen (Werkstudent:in) statt Minijob prüfen; bei mehr als 20 Wochenstunden im Semester andere Beitragspflicht.

Worauf Arbeitgeber achten müssen

  • Anmeldung bei der Minijob-Zentrale

    Innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn muss die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) erfolgen. Bei verspäteter Anmeldung: Beitragsnachforderungen für die volle Beschäftigungsdauer.

  • Verdienstgrenze 603 € (2026)

    Die Grenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt; mit dem Mindestlohn von 14,60 € ab 2027 steigt sie auf rund 633 €. Maßgeblich ist der Jahresverdienst: 2026 höchstens 7.236 €, vorhersehbare Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld eingerechnet. Ein unvorhersehbares Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten pro Zeitjahr (je höchstens 1.206 €) ist unschädlich. Wird die Grenze regelmäßig überschritten, besteht Versicherungspflicht ab dem Tag des Überschreitens; für die Vergangenheit bleibt es bei der Versicherungsfreiheit.

  • Voller Arbeitnehmerschutz gilt

    Minijobber:innen haben dieselben Rechte wie sozialversicherungspflichtig Beschäftigte: Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz, AGG-Schutz. Eine pauschale Reduzierung dieser Rechte ist unwirksam.

  • Pauschalabgaben 31,17 % für den Arbeitgeber

    Insgesamt 31,17 % (2026; ohne KV-Pauschale bei privat Versicherten 18,17 %) an die Minijob-Zentrale: Rentenversicherungspauschale (15 %), Krankenversicherung (13 %), Pauschalsteuer (2 %), Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage. Diese Abgaben trägt der Arbeitgeber, nicht der·die Beschäftigte.

  • Rentenversicherung: opt-out möglich

    Minijobber:innen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig (3,6 % Eigenanteil), können sich aber auf Antrag befreien lassen. Die Befreiung muss schriftlich beim Arbeitgeber eingehen und gilt grundsätzlich für die gesamte Beschäftigungsdauer. Seit 1. Juli 2026 können Minijobber:innen sie einmalig für die Zukunft aufheben lassen (§ 6 Abs. 6 SGB VI); die Versicherungspflicht beginnt dann im Folgemonat des Antrags.

Häufige Fragen

  • Wie hoch darf der Verdienst im Minijob sein?

    Die Verdienstgrenze liegt bei 603 € brutto im Monat bzw. 7.236 € im Jahr (2026). Sie ist an den Mindestlohn gekoppelt und steigt mit diesem, weshalb Sie die aktuelle Grenze vor jedem Vertragsabschluss prüfen sollten. Vorhersehbare Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zählen von Anfang an in die Jahresgrenze hinein.

  • Was passiert, wenn die Verdienstgrenze überschritten wird?

    Ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten im Zeitjahr ist erlaubt, solange der Verdienst in diesen Monaten 1.206 € nicht übersteigt. Wird die Grenze dagegen regelmäßig überschritten, ist die Beschäftigung ab dem Tag des Überschreitens sozialversicherungspflichtig; rückwirkend ändert sich nichts. Kalkulieren Sie die monatliche Stundenzahl trotzdem mit Puffer und melden Sie die Änderung rechtzeitig um.

  • Haben Minijobber:innen Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung?

    Uneingeschränkt, denn Minijobber:innen haben dieselben Rechte wie sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Dazu gehören bezahlter Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zu 6 Wochen und der Kündigungsschutz. Eine Klausel, die diese Ansprüche pauschal kürzt, ist unwirksam.

  • Welche Abgaben zahlt der Arbeitgeber?

    Der Arbeitgeber trägt Pauschalabgaben von insgesamt 31,17 % (2026) an die Minijob-Zentrale. Darin enthalten sind die Rentenversicherungspauschale (15 %), der Krankenversicherungsbeitrag (13 %), die Pauschalsteuer (2 %) sowie die Umlagen U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage. Diese Beiträge zahlen Sie zusätzlich zum Lohn, nicht die·der Beschäftigte.

  • Müssen Minijobber:innen in die Rentenversicherung einzahlen?

    Grundsätzlich sind Minijobber:innen rentenversicherungspflichtig und tragen einen Eigenanteil von 3,6 %. Auf Antrag können sie sich aber davon befreien lassen. Die Befreiung muss schriftlich bei Ihnen eingehen und gilt dann grundsätzlich für die gesamte Dauer der Beschäftigung; seit 1. Juli 2026 kann sie einmalig für die Zukunft aufgehoben werden.

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