Geringfügige Beschäftigung
Der Dienstvertrag für geringfügige Beschäftigung in Österreich, unter der Geringfügigkeitsgrenze. Anpassbare, kommentierte Vorlage für HR-Teams.
Aktualisiert
Auf einen Blick
- Entgeltgrenze
- Das laufende monatliche Bruttoentgelt (ohne Sonderzahlungen) darf die Geringfügigkeitsgrenze (2026: 551,10 €) nicht übersteigen; eine tägliche Grenze gibt es seit 2017 nicht mehr.
- Sozialversicherung
- Nur Unfallversicherung (AUVA) durch Arbeitgeber; freiwilliges Opting-in zur Kranken- und Pensionsversicherung durch Arbeitnehmer:in (Pauschalbeitrag).
- Kollektivvertrag
- Voll anwendbar; KV-Mindestgehalt aliquot zur Stundenzahl.
- Sonderzahlungen
- 13. und 14. Monatsgehalt aliquot, wenn KV-pflichtig; vollständig zu zahlen.
- Urlaub und Krankenstand
- Voller Anspruch wie reguläre Beschäftigte (UrlG, EFZG); 30 Werktage Urlaub aliquot, Entgeltfortzahlung bei Krankheit.
- Kündigung
- Wie regulärer Angestelltenvertrag; KV- bzw. AngG-Fristen anwendbar.
Vertragsvorschau
DIENSTVERTRAG FÜR GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG
Zwischen
[Firmenname], [Rechtsform] mit Sitz in [vollständige Adresse], FN [Firmenbuchnummer], vertreten durch [Name Vorname], als [Funktion],
(nachfolgend „Dienstgeber” genannt)
und
[Name Vorname der·des Dienstnehmer:in], [Staatsangehörigkeit], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft [vollständige Adresse], Sozialversicherungsnummer [Nummer],
(nachfolgend „Dienstnehmer:in” genannt)
wird folgender geringfügiger Dienstvertrag geschlossen:
§ 1 Tätigkeit und Beginn
Die·der Dienstnehmer:in wird mit Wirkung vom [Eintrittsdatum] als [Stellenbezeichnung] (m/w/d) in geringfügiger Beschäftigung eingestellt.
§ 2 Kollektivvertrag und Einstufung
Es gilt der [Kollektivvertrag für … (Branche)]. Die·der Dienstnehmer:in wird in die Verwendungsgruppe [Gruppe], Verwendungsgruppenjahr [Jahr] eingestuft. Das Entgelt entspricht aliquot dem KV-Mindestgehalt der vergleichbaren Vollzeit.
§ 3 Probezeit
Die ersten [bis zu 1 Monat] des Dienstverhältnisses gelten als Probemonat (§ 19 Abs. 2 AngG).
§ 4 Aufgaben
Folgende Aufgaben werden übernommen:
- [Aufgabe 1]
- [Aufgabe 2]
- [Aufgabe 3]
§ 5 Arbeitsort und Arbeitszeit
Arbeitsort: [Arbeitsortadresse].
Die Arbeitszeit ist auf [Anzahl] Stunden pro Woche vereinbart, verteilt auf [Tage und Stundenfenster]. Das monatliche Bruttoentgelt darf die jeweils gültige Geringfügigkeitsgrenze (2026 ca. 551,10 €) nicht übersteigen.
§ 6 Entgelt
Das Bruttostundenentgelt beträgt [Betrag] €; das daraus resultierende Bruttomonatsentgelt liegt unter der Geringfügigkeitsgrenze. Auszahlung am Monatsende.
Sonderzahlungen. 13. und 14. Monatsgehalt gemäss KV werden aliquot ausgezahlt; aliquote Sonderzahlung wird so berücksichtigt, dass das Monatsentgelt im jeweiligen Auszahlungsmonat unter der Geringfügigkeitsgrenze bleibt.
§ 7 Urlaub und Entgeltfortzahlung
Voller Anspruch wie reguläre Teilzeit:
- Urlaub: 30 Werktage (25 Arbeitstage) pro Urlaubsjahr aliquot,
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäss § 8 AngG,
- bezahlte Feiertage,
- Pflegefreistellung gemäss UrlG.
§ 8 Sozialversicherung
Die·der Dienstnehmer:in wird zur Unfallversicherung bei der AUVA angemeldet.
Die·der Dienstnehmer:in wird darauf hingewiesen, dass sie·er bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen (Summe über der Geringfügigkeitsgrenze) durch die ÖGK vollversichert wird. Eine freiwillige Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ist möglich (Antrag bei der ÖGK).
§ 9 Kündigung
Es gelten die Kündigungsfristen des § 20 AngG bzw. des anwendbaren Kollektivvertrags. Schriftform empfohlen.
§ 10 Mitarbeitervorsorgekasse
Die·der Dienstnehmer:in wird bei der [Name der BV-Kasse] angemeldet. Der Dienstgeber zahlt 1,53 % des Bruttoentgelts in die Vorsorgekasse ein.
Ort und Datum: [Ort], den [Datum], in zwei Originalen.
| Der Dienstgeber | Die·der Dienstnehmer:in |
|---|---|
| [Name + Unterschrift] | [Name + Unterschrift] |
Vorlage an Ihren Fall anpassen
- Stundenzahl klar definieren. Geringfügige Beschäftigungen sind nicht durch eine maximale Stundenzahl definiert, sondern durch das Entgelt. Bei höherem Stundenlohn entsprechend weniger Stunden vereinbaren, um unter der Grenze zu bleiben.
- Sonderzahlungen. Urlaubs- und Weihnachtsremuneration zählen nicht zur Geringfügigkeitsgrenze, wohl aber zur Bemessungsgrundlage der Dienstgeberabgabe.
- Übergang auf Vollversicherung. Bei geplanter Aufstockung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus: Anmeldung als Vollversicherter bei der ÖGK mit Wirkung zum Aufstockungsdatum vornehmen.
- Karenz und Mutterschutz. Auch geringfügig Beschäftigte sind durch MSchG und Karenzgeldgesetz geschützt; Mutterschutz und Wiedereinstellung wie bei Vollzeit.
Worauf Arbeitgeber achten müssen
Geringfügigkeitsgrenze sorgfältig kalkulieren
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2026: 551,10 €) bezieht sich nur auf das laufende monatliche Entgelt einschließlich laufender Zulagen; Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen nicht mit. Übersteigt das laufende Entgelt die Grenze, liegt Vollversicherung vor.
Mehrfache Geringfügigkeit führt zur Pflichtversicherung
Hat die·der Dienstnehmer:in mehrere geringfügige Beschäftigungen, deren Summe die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, wird sie·er von der ÖGK vollversichert (Mehrfachversicherung). Die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge (14,12 % aller geringfügigen Entgelte inkl. Sonderzahlungen) schreibt die ÖGK der·dem Beschäftigten selbst vor, in der Regel quartalsweise; für den Arbeitgeber fallen keine zusätzlichen Beiträge an.
Voller arbeitsrechtlicher Schutz
Geringfügig Beschäftigte haben den gleichen arbeitsrechtlichen Schutz wie Vollzeitkräfte: KV-Mindestgehalt, Sonderzahlungen, Urlaub (aliquot), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (EFZG), Kündigungsschutz, Mitarbeitervorsorgekasse. Kein Unterschied zur regulären Teilzeit ausser bei der Sozialversicherung.
Arbeitgeberabgabe ab Schwelle
Wenn die Summe der Entgelte aller geringfügig Beschäftigten des Arbeitgebers das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (2026: 826,65 €), wird eine pauschalierte Dienstgeberabgabe von 19,4 % auf die Summe aller geringfügigen Entgelte einschließlich Sonderzahlungen fällig.
Opting-in für Pensionsversicherung empfehlen
Die·der geringfügig Beschäftigte kann sich freiwillig kranken- und pensionsversichern (Selbstversicherung, 83,49 € pro Monat 2026). Diese Beiträge erwerben Pensionsmonate und Krankenversicherungsschutz; für Personen ohne anderweitige Absicherung dringend zu empfehlen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Geringfügigkeitsgrenze 2026?
Die monatliche Grenze liegt 2026 bei 551,10 € brutto. Maßgeblich ist nur das laufende monatliche Entgelt einschließlich laufender Zulagen; Sonderzahlungen bleiben außer Betracht. Übersteigt das laufende Entgelt die Grenze, ist die·der Beschäftigte vollversichert.
Haben geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Urlaub und Sonderzahlungen?
Arbeitsrechtlich sind sie regulären Teilzeitkräften gleichgestellt. Das heißt: aliquoter Urlaub von 30 Werktagen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlte Feiertage, KV-Mindestgehalt und Sonderzahlungen. Der einzige echte Unterschied liegt bei der Sozialversicherung.
Was passiert, wenn jemand mehrere geringfügige Jobs hat?
Übersteigt die Summe aller geringfügigen Entgelte die Geringfügigkeitsgrenze, wird die·der Beschäftigte von der ÖGK vollversichert (Mehrfachversicherung). Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung (14,12 %) schreibt die ÖGK der·dem Beschäftigten selbst vor; für Sie als Arbeitgeber ändert sich nichts. Weisen Sie neue Mitarbeiter:innen auf diese Folge hin.
Muss ich als Arbeitgeber Sozialversicherung zahlen?
Grundsätzlich melden Sie die·den Beschäftigte:n nur zur Unfallversicherung bei der AUVA an. Übersteigt die Summe der Entgelte aller Ihrer geringfügig Beschäftigten aber das 1,5-fache der Grenze (2026: 826,65 €), fällt zusätzlich eine pauschalierte Dienstgeberabgabe von 19,4 % an. Die betriebliche Vorsorge von 1,53 % des Bruttoentgelts ist ohnehin zu leisten.
Zählen Urlaubs- und Weihnachtsgeld zur Geringfügigkeitsgrenze?
Nein. Für die Grenze zählt nur das laufende monatliche Entgelt. Sonderzahlungen fließen aber in die Bemessung der Dienstgeberabgabe ein und, bei mehreren geringfügigen Jobs, in den Beitrag, den die ÖGK der·dem Beschäftigten vorschreibt.
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