Arbeitsvertrag (befristet)
Der befristete Arbeitsvertrag nach Schweizer Obligationenrecht. Eine anpassbare Vorlage, verständlich kommentiert für HR-Teams.
Aktualisiert
Auf einen Blick
- Dauer
- Befristet bis zum vereinbarten Endtermin oder bis Eintritt des vereinbarten Ereignisses.
- Probezeit
- Verhältnismässig kurz; max. 1 Monat gesetzlich, verlängerbar bis 3 Monate.
- Verlängerung
- Mehrfache Verlängerung ohne sachlichen Grund gilt als Kettenarbeitsvertrag und kann als unbefristet umgedeutet werden (Rechtsmissbrauch).
- Mindestlohn
- Gleiche Bedingungen wie unbefristet Beschäftigte; allenfalls kantonal oder GAV-bestimmt.
- Beendigung
- Automatisch mit Erreichen des Endtermins (Art. 334 OR), ohne Kündigung.
- Ordentliche Kündigung
- Nur möglich, wenn ausdrücklich vertraglich vereinbart oder bei Verträgen über 10 Jahre (Art. 334 Abs. 3 OR).
Vertragsvorschau
BEFRISTETER EINZELARBEITSVERTRAG
Zwischen
[Firmenname], [Rechtsform] mit Sitz in [vollständige Adresse], UID [Nummer], vertreten durch [Name Vorname], als [Funktion],
(nachfolgend „Arbeitgeberin” genannt)
und
[Name Vorname der·des Arbeitnehmer:in], [Staatsangehörigkeit], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft [vollständige Adresse], AHV-Nummer [Nummer],
(nachfolgend „Arbeitnehmer:in” genannt)
wird folgender befristeter Einzelarbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR geschlossen:
§ 1 Tätigkeit und Befristung
Die·der Arbeitnehmer:in wird mit Wirkung vom [Eintrittsdatum] als [Stellenbezeichnung] (m/w/d) eingestellt. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum [Enddatum].
Befristungsgrund: [Vertretung von … während … / Saisonarbeit / Projektarbeit für … / anderer zulässiger Grund; präzise beschreiben].
§ 2 Probezeit
Die Probezeit beträgt [bis zu 1 Monat, ausnahmsweise bis 3 Monate], verhältnismässig zur Vertragsdauer. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit 7 Tagen Frist gekündigt werden (Art. 335b OR).
§ 3 Aufgaben
Die·der Arbeitnehmer:in übernimmt die Tätigkeit [Stellenbezeichnung], mit folgenden Hauptaufgaben:
- [Aufgabe 1]
- [Aufgabe 2]
- [Aufgabe 3]
§ 4 Arbeitsort
Die Tätigkeit wird am Sitz der Arbeitgeberin in [Arbeitsortadresse] ausgeübt.
§ 5 Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt [42] Stunden.
§ 6 Lohn
Die·der Arbeitnehmer:in erhält einen Bruttomonatslohn von [Betrag] CHF, ausgezahlt am Monatsende. Der Lohn entspricht mindestens dem Lohn vergleichbarer unbefristet beschäftigter Personen.
§ 7 Ferien
Anteiliger Ferienanspruch nach Art. 329a OR, mindestens 4 Wochen pro Jahr, pro rata temporis.
§ 8 Ordentliche Kündigung während der Befristung
Eine ordentliche Kündigung während der Befristung ist:
- vertraglich zugelassen, mit einer Frist von [1 Monat] auf das Monatsende;
- nicht zugelassen.
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (Art. 337 OR) bleibt vorbehalten.
§ 9 Beendigung
Das Arbeitsverhältnis endet automatisch am vereinbarten Endtermin, ohne dass es einer Kündigung bedarf (Art. 334 Abs. 1 OR). Eine schriftliche Mitteilung an die·den Arbeitnehmer:in mindestens 1 Monat vor dem Endtermin wird empfohlen.
§ 10 Sozialversicherungen
Anmeldung bei den üblichen Schweizer Sozialversicherungen (AHV/IV/EO, ALV, UVG, BVG ab Schwelle).
Ort und Datum: [Ort], den [Datum], in zwei Originalen.
| Die Arbeitgeberin | Die·der Arbeitnehmer:in |
|---|---|
| [Name + Unterschrift] | [Name + Unterschrift] |
Vorlage an Ihren Fall anpassen
- Saisonarbeit. Klare Befristung gekoppelt an die Saison; Anrechnung von Vorbeschäftigungen prüfen, um Kettenarbeitsvertrag-Risiko zu vermeiden.
- Projektbefristung. Befristungsgrund als Projektende oder Ereignis (z. B. Inbetriebnahme) definieren. Im Zweifel Enddatum zusätzlich angeben.
- Vertretung (Krankheit, Mutterschaft, Militär). Namen der vertretenen Person und ungefähre Dauer angeben; Ende mit Rückkehr der vertretenen Person verknüpfen.
- GAV-Anwendbarkeit. Bei GAV-pflichtigen Branchen prüfen, ob spezifische Befristungsregeln gelten.
Worauf Arbeitgeber achten müssen
Keine Höchstdauer, aber Kettenverträge problematisch
Das OR setzt keine Höchstdauer für befristete Verträge fest. Bei aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen ohne sachlichen Grund (Kettenarbeitsverträge) prüft die Rechtsprechung Rechtsmissbrauch. Faustregel: ab dem 3. Vertrag oder einer Gesamtdauer von über 2 Jahren steigt das Risiko der Umqualifizierung in einen unbefristeten Vertrag.
Sachgrund nicht zwingend, aber empfohlen
Anders als in Deutschland verlangt das Schweizer Recht keinen formellen Sachgrund. Trotzdem sollte der Befristungsgrund (Vertretung, Saisonarbeit, Projektarbeit, Probearbeit jenseits der Probezeit, etc.) im Vertrag genannt werden, um bei Streit den Befristungswillen zu belegen.
Keine ordentliche Kündigung während der Befristung
Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung kann der befristete Vertrag während der Laufzeit nicht ordentlich gekündigt werden. Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (Art. 337 OR) bleibt vorbehalten. Eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit muss im Vertrag stehen, sonst gilt Bindung bis zum Endtermin.
Gleichbehandlung mit unbefristet Beschäftigten
Befristet Beschäftigte haben Anspruch auf gleiche Arbeitsbedingungen (Lohn, Ferien, 13. Monat) wie vergleichbare unbefristete Kolleg:innen. Eine schlechtere Behandlung ohne sachliche Rechtfertigung kann diskriminierend sein.
Kein Anspruch auf Abfindung am Vertragsende
Das Schweizer Recht sieht keine Befristungsabfindung vor (anders als der französische CDD). Ein Auslaufen ist regulär und kostenfrei. Eine Abgangsentschädigung wird nur in Sonderfällen geschuldet (Art. 339b OR: Arbeitnehmende ab 50 mit 20 Dienstjahren).
Häufige Fragen
Gibt es eine Höchstdauer für befristete Verträge in der Schweiz?
Eine gesetzliche Höchstdauer kennt das Obligationenrecht nicht. Riskant wird es bei aneinandergereihten befristeten Verträgen ohne sachlichen Grund: Solche Kettenarbeitsverträge kann die Rechtsprechung als rechtsmissbräuchlich und damit als unbefristet umdeuten. Als Faustregel steigt das Risiko ab dem dritten Vertrag oder einer Gesamtdauer über 2 Jahren.
Brauchen wir einen Sachgrund für die Befristung?
Anders als in Deutschland verlangt das Schweizer Recht keinen formellen Sachgrund für eine Befristung. Trotzdem lohnt es sich, den Grund im Vertrag zu nennen, etwa Vertretung, Saison oder Projekt. So können Sie im Streitfall belegen, dass die Befristung tatsächlich gewollt war.
Können wir während der Befristung ordentlich kündigen?
Ohne ausdrückliche Klausel lässt sich ein befristeter Vertrag während der Laufzeit nicht ordentlich kündigen; beide Seiten sind bis zum Endtermin gebunden. Wollen Sie eine vorzeitige Kündigung ermöglichen, müssen Sie das im Vertrag festhalten. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt in jedem Fall vorbehalten.
Wie enden befristete Verträge?
Ein befristeter Vertrag endet automatisch am vereinbarten Endtermin, ganz ohne Kündigung. Eine Erinnerung an die·den Arbeitnehmer:in etwa einen Monat vorher ist zwar nicht Pflicht, aber gute Praxis. So vermeiden Sie Missverständnisse über das Vertragsende.
Fällt am Vertragsende eine Entschädigung an?
Eine Befristungsabfindung sieht das Schweizer Recht nicht vor, das Auslaufen ist regulär und kostenfrei. Eine Abgangsentschädigung wird nur in Sonderfällen geschuldet, etwa bei Arbeitnehmenden ab 50 mit mindestens 20 Dienstjahren. Für die üblichen befristeten Anstellungen fällt also nichts an.
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