Arbeitsvertrag (befristet)

Österreich

Der befristete Arbeitsvertrag für Anstellungen auf Zeit in Österreich. Eine anpassbare, verständlich kommentierte Vorlage für HR-Teams.

Aktualisiert

Auf einen Blick

Dauer
Bestimmte Zeit (Endtermin) oder Eintritt eines vereinbarten Ereignisses.
Probezeit
Max. 1 Monat (§ 19 AngG); bei kurzer Befristung verhältnismässig kürzer.
Verlängerung
Mehrfache Befristung ohne Sachgrund ist Kettenarbeitsvertrag und kann zur Umqualifizierung führen; jede weitere Befristung muss sachlich gerechtfertigt sein.
Entgelt
Gleichbehandlung mit unbefristet Beschäftigten, mindestens KV-Mindestgehalt.
Ordentliche Kündigung
Während der Befristung grundsätzlich nicht möglich, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
Beendigung
Automatisch mit Erreichen des Endtermins oder Eintritt des Ereignisses, ohne Kündigung.

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BEFRISTETER DIENSTVERTRAG

Zwischen

[Firmenname], [Rechtsform] mit Sitz in [vollständige Adresse], FN [Firmenbuchnummer], vertreten durch [Name Vorname], als [Funktion],

(nachfolgend „Dienstgeber” genannt)

und

[Name Vorname der·des Dienstnehmer:in], [Staatsangehörigkeit], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft [vollständige Adresse], Sozialversicherungsnummer [Nummer],

(nachfolgend „Dienstnehmer:in” genannt)

wird folgender befristeter Dienstvertrag geschlossen:

§ 1 Tätigkeit und Befristung

Die·der Dienstnehmer:in wird mit Wirkung vom [Eintrittsdatum] als [Stellenbezeichnung] (m/w/d) eingestellt. Das Dienstverhältnis ist befristet bis zum [Enddatum].

Befristungsgrund: [Vertretung von … während … / befristetes Projekt … / Saisonarbeit / Erprobung / anderer zulässiger Sachgrund].

§ 2 Kollektivvertrag

Es gilt der [Kollektivvertrag für … (Branche)] in der jeweils gültigen Fassung. Einstufung: Verwendungsgruppe [Gruppe], Verwendungsgruppenjahr [Jahr].

§ 3 Probezeit

Die ersten [bis zu 1 Monat, verhältnismässig zur Befristung] des Dienstverhältnisses gelten als Probemonat. Während dieser Zeit kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Frist aufgelöst werden.

§ 4 Aufgaben

Die·der Dienstnehmer:in übernimmt die Tätigkeit [Stellenbezeichnung], mit folgenden Hauptaufgaben:

  • [Aufgabe 1]
  • [Aufgabe 2]
  • [Aufgabe 3]

§ 5 Arbeitsort und Arbeitszeit

Die Tätigkeit wird am Sitz des Dienstgebers in [Arbeitsortadresse] ausgeübt. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt [38,5 oder 40] Stunden.

§ 6 Entgelt

Bruttomonatsgehalt [Betrag] €, mindestens KV-Mindestgehalt. Aliquote Sonderzahlungen (Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration) entsprechend Kollektivvertrag.

§ 7 Urlaub

Anteiliger Urlaubsanspruch nach UrlG, mindestens 30 Werktage (25 Arbeitstage) pro Urlaubsjahr, aliquot zur Beschäftigungsdauer.

§ 8 Ordentliche Kündigung während der Befristung

Eine ordentliche Kündigung während der Befristung ist:

  • vertraglich zugelassen, mit den Fristen des § 20 AngG;
  • nicht zugelassen.

Eine vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund (§§ 26, 27 AngG) bleibt vorbehalten.

§ 9 Beendigung

Das Dienstverhältnis endet automatisch am vereinbarten Endtermin, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Aliquote Sonderzahlungen und nicht konsumierter Urlaub werden in der Endabrechnung ausgezahlt (Urlaubsersatzleistung).

§ 10 Sozialversicherung

Anmeldung bei ÖGK, AUVA, Pensionsversicherung, Arbeitslosenversicherung sowie der betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse).


Ort und Datum: [Ort], den [Datum].

Der DienstgeberDie·der Dienstnehmer:in
[Name + Unterschrift][Name + Unterschrift]

Vorlage an Ihren Fall anpassen

  • Erste Befristung sachgrundlos. Beim ersten befristeten Vertrag genügt der Hinweis auf die Befristung; ein expliziter Sachgrund ist nicht zwingend, aber für Folgenverträge wichtig.
  • Folgenverträge nur mit Sachgrund. Bei Verlängerungen oder anschliessenden neuen befristeten Verträgen den Sachgrund (Projekt, Vertretung, Saison) immer schriftlich und nachvollziehbar dokumentieren.
  • Saisonbetriebe. Branchen wie Tourismus, Gastronomie, Landwirtschaft haben oft Sonderregelungen im KV; saisonale Wiedereinstellungen sind dort als Sachgrund anerkannt.
  • Befristung über 5 Jahre. Nach 5 Jahren kann die·der Dienstnehmer:in den Vertrag mit gesetzlicher Frist kündigen (§ 1158 ABGB analog). Bei langfristigen Befristungen vorzeitige Kündigungsmöglichkeit explizit regeln.

Worauf Arbeitgeber achten müssen

  • Erste Befristung sachgrundlos zulässig

    Eine erste Befristung ist in Österreich auch ohne sachlichen Grund zulässig. Bei der zweiten und jeder weiteren Befristung mit demselben Arbeitgeber verlangt die Rechtsprechung jedoch einen sachlichen Grund (Vertretung, Projekt, Saison, Probearbeit), sonst Kettenarbeitsvertrag und Umqualifizierung in unbefristetes Dienstverhältnis.

  • Kettenarbeitsverträge sind rechtsmissbräuchlich

    Aufeinanderfolgende befristete Verträge ohne sachliche Rechtfertigung gelten als Kettenarbeitsverträge und werden vom OGH regelmässig als unbefristet umqualifiziert. Faustregel: ab dem 3. Vertrag oder einer Gesamtdauer von über 12 bis 18 Monaten ohne erkennbaren Sachgrund steigt das Risiko deutlich.

  • Schriftform bei längeren Befristungen empfehlenswert

    Anders als im deutschen Recht ist die Schriftform der Befristung in Österreich nicht zwingend (mündliche Befristung gilt). Bei Streit über die Vereinbarung des Endtermins liegt die Beweislast jedoch beim Arbeitgeber. In der Praxis: immer schriftlich abschliessen.

  • Aliquote Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung

    Mit Ende der Befristung werden 13. und 14. Monatsgehalt aliquot abgerechnet, ebenso nicht konsumierter Urlaub als Urlaubsersatzleistung ausgezahlt. Diese Zahlungen sind beitragspflichtig zur Sozialversicherung und steuerpflichtig.

  • Keine Befristungsabfindung

    Das österreichische Recht sieht keine Sonderabfindung am Vertragsende vor (im Unterschied zur Abfertigung alt bei unbefristeten Dienstverhältnissen). Die laufende Abfertigung neu über die BV-Kasse wird bei jedem Dienstverhältnis fortgeführt, unabhängig von Befristung oder unbefristeter Dauer.

Häufige Fragen

  • Brauche ich für eine Befristung einen sachlichen Grund?

    Für die erste Befristung nicht, denn eine einmalige Befristung ist in Österreich auch sachgrundlos zulässig. Ab der zweiten Befristung mit derselben Person verlangt die Rechtsprechung jedoch einen sachlichen Grund wie Vertretung, Projekt, Saison oder Erprobung. Dokumentieren Sie diesen Grund schriftlich, sonst droht die Umqualifizierung in ein unbefristetes Dienstverhältnis.

  • Wann wird aus aneinandergereihten Befristungen ein unbefristeter Vertrag?

    Sobald mehrere befristete Verträge ohne sachliche Rechtfertigung aufeinanderfolgen, wertet der OGH sie als Kettenarbeitsvertrag und qualifiziert das Verhältnis als unbefristet um. Als Faustregel steigt das Risiko ab dem dritten Vertrag oder einer Gesamtdauer von über zwölf bis 18 Monaten deutlich. Wer verlängert, sollte den Sachgrund jedes Mal belegen können.

  • Muss die Befristung schriftlich vereinbart werden?

    Zwingend ist die Schriftform nicht, denn anders als im deutschen Recht gilt in Österreich auch eine mündliche Befristung. Kommt es aber zum Streit über den Endtermin, trägt der Dienstgeber die Beweislast. Halten Sie die Befristung deshalb immer schriftlich fest.

  • Kann ich einen befristeten Vertrag vorzeitig ordentlich kündigen?

    Während der Befristung ist die ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. Wollen Sie sich diese Möglichkeit offenhalten, nehmen Sie eine entsprechende Kündigungsklausel mit den Fristen des § 20 AngG auf. Die vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt (§§ 26, 27 AngG).

  • Was muss ich bei Vertragsende auszahlen?

    Mit dem Endtermin rechnen Sie die aliquoten Anteile am 13. und 14. Monatsgehalt ab und zahlen nicht konsumierten Urlaub als Urlaubsersatzleistung aus. Diese Beträge sind sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Erfassen Sie sie in der Endabrechnung.

  • Steht der·dem Beschäftigten am Vertragsende eine Abfindung zu?

    Eine eigene Befristungsabfindung kennt das österreichische Recht nicht. Die betriebliche Vorsorge über die BV-Kasse läuft ohnehin bei jedem Dienstverhältnis mit, unabhängig davon, ob es befristet oder unbefristet ist. Zusätzliche Zahlungen fallen allein aus der aliquoten Endabrechnung an.

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