Angestelltenvertrag (unbefristet)
Der Angestelltenvertrag für unbefristete Anstellungen in Österreich. Eine anpassbare, verständlich kommentierte Vorlage für HR-Teams.
Aktualisiert
Auf einen Blick
- Dauer
- Unbefristet
- Probezeit
- Max. 1 Monat (§ 19 AngG); jederzeitige Auflösung durch beide Seiten ohne Frist und Begründung.
- Kündigungsfrist (Arbeitgeber)
- Mind. 6 Wochen, gestaffelt nach Dienstzeit bis 5 Monate (§ 20 AngG). Kündigung zum Quartalsende, sofern nicht 15. oder Monatsende vereinbart.
- Kündigungsfrist (Arbeitnehmer:in)
- 1 Monat zum Monatsende (§ 20 Abs. 4 AngG); verlängerbar durch Vertrag oder KV.
- Kollektivvertrag
- Fast jeder Angestellte in Österreich ist einem KV unterworfen (Branche, Industrie, Handel, IT). Mindestlohn, Sonderzahlungen, Arbeitszeit verbindlich.
- Sonderzahlungen
- 13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) durch KV vorgeschrieben; ca. Juni und November ausgezahlt.
Vertragsvorschau
ANGESTELLTENDIENSTVERTRAG
Zwischen
[Firmenname], [Rechtsform] mit Sitz in [vollständige Adresse], FN [Firmenbuchnummer] beim Landesgericht [Ort], vertreten durch [Name Vorname], als [Funktion],
(nachfolgend „Dienstgeber” genannt)
und
[Name Vorname der·des Dienstnehmer:in], [Staatsangehörigkeit], geboren am [Geburtsdatum] in [Geburtsort], wohnhaft [vollständige Adresse], Sozialversicherungsnummer [Nummer],
(nachfolgend „Dienstnehmer:in” genannt)
wird folgender Dienstvertrag nach dem Angestelltengesetz (AngG) und dem anwendbaren Kollektivvertrag geschlossen:
§ 1 Tätigkeit und Beginn
Die·der Dienstnehmer:in wird mit Wirkung vom [Eintrittsdatum] als [Stellenbezeichnung] (m/w/d) eingestellt. Das Dienstverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
§ 2 Kollektivvertrag
Es gilt der [Kollektivvertrag für … (Branche)] in der jeweils gültigen Fassung. Die·der Dienstnehmer:in wird in die Verwendungsgruppe [Gruppe], Verwendungsgruppenjahr [Jahr] eingestuft.
§ 3 Probemonat
Das erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als Probemonat (§ 19 Abs. 2 AngG). Beide Parteien können das Dienstverhältnis während dieser Zeit jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen auflösen.
§ 4 Aufgaben
Die·der Dienstnehmer:in übernimmt folgende Aufgaben:
- [Aufgabe 1]
- [Aufgabe 2]
- [Aufgabe 3]
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Übernahme gleichwertiger Tätigkeiten ist möglich.
§ 5 Arbeitsort
Die Tätigkeit wird am Sitz des Dienstgebers in [Arbeitsortadresse] ausgeübt. Dienstreisen innerhalb Österreichs und gegebenenfalls ins Ausland sind möglich.
§ 6 Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt [38,5 oder 40] Stunden, verteilt von Montag bis Freitag. Mehrarbeit und Überstunden werden gemäss AZG und Kollektivvertrag mit Zuschlägen vergütet oder in Zeitausgleich abgegolten.
§ 7 Entgelt
Das Bruttomonatsgehalt beträgt [Betrag] €, mindestens das KV-Mindestgehalt. Auszahlung jeweils zum Monatsende.
Sonderzahlungen. Die·der Dienstnehmer:in erhält ein 13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration) gemäss Kollektivvertrag, aliquot zu unterjährigem Ein- oder Austritt.
§ 8 Urlaub
Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 30 Werktage (25 Arbeitstage) pro Urlaubsjahr (§ 2 UrlG). Ab 25 Dienstjahren erhöht sich der Anspruch auf 36 Werktage. Der Urlaub ist in Absprache mit dem Dienstgeber zu konsumieren.
§ 9 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Die·der Dienstnehmer:in hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit nach § 8 AngG: 6 Wochen voll, 4 Wochen halb im ersten Dienstjahr; gestaffelt steigend bis zu 12 Wochen voll und 4 Wochen halb ab dem 26. Dienstjahr.
§ 10 Kündigung
Nach Ablauf des Probemonats gelten folgende Kündigungsfristen (§ 20 AngG):
Kündigung durch den Dienstgeber:
- mindestens 6 Wochen, gestaffelt nach Dienstzeit bis zu 5 Monaten (ab 25 Dienstjahren);
- jeweils zum Quartalsende (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.), sofern nicht der 15. oder Monatsende vertraglich vereinbart wird.
Kündigung durch die·den Dienstnehmer:in:
- 1 Monat zum Monatsende (verlängerbar durch Vertrag oder KV).
Kündigungen bedürfen der Schriftform (Beweissicherung). Eine vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 27 AngG für Dienstgeber, § 26 AngG für Dienstnehmer:in).
§ 11 Sondervereinbarungen
Verschwiegenheit. Die·der Dienstnehmer:in verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse während und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
Konkurrenzklausel. [Optional; nur wirksam unter den Voraussetzungen des § 36 AngG: Monatsentgelt über gesetzlicher Schwelle, max. 1 Jahr Dauer, Tätigkeitsbereich des Dienstgebers].
§ 12 Sozialversicherung
Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), AUVA, Pensionsversicherung, Arbeitslosenversicherung sowie der betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse (BV-Kasse, „Abfertigung neu”).
Ort und Datum: [Ort], den [Datum], in zwei Originalen, je ein Exemplar pro Partei.
| Der Dienstgeber | Die·der Dienstnehmer:in |
|---|---|
| [Name + Unterschrift] | [Name + Unterschrift] |
Vorlage an Ihren Fall anpassen
- Arbeiter:innen statt Angestellte. Bei manuellen Tätigkeiten ist nicht das AngG, sondern das ABGB plus Kollektivvertrag anwendbar; Kündigungsfristen und Entgeltfortzahlung weitgehend angeglichen, aber nicht identisch.
- Abfertigung neu vs. alt. Für ab 01.01.2003 abgeschlossene Dienstverhältnisse gilt zwingend die „Abfertigung neu” über die betriebliche Vorsorgekasse (1,53 % des Bruttoentgelts).
- All-in-Vereinbarung für Überstunden. Bei höheren Gehältern oft üblich: pauschale Abgeltung von Überstunden; Achtung auf Deckungsprüfung (KV-Mindestgehalt plus tatsächliche Mehrarbeit).
- Homeoffice-Vereinbarung. Schriftliche Vereinbarung empfohlen; Arbeitgeber haftet auch im Homeoffice nach AUVA; Tagespauschale steuerlich begünstigt.
Worauf Arbeitgeber achten müssen
Kollektivvertrag fast immer anwendbar
In Österreich sind durch Allgemeinverbindlichkeit fast alle Branchen einem Kollektivvertrag unterworfen. Der KV legt verbindlich Mindestgehalt, Sonderzahlungen, Arbeitszeit, Zulagen und oft auch Kündigungsfristen fest. Vor Vertragsabschluss den anwendbaren KV (über die WKO oder den Branchenverband) identifizieren.
Angestellte vs. Arbeiter unterschiedliches Recht
Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet streng zwischen Angestellten (büroähnliche Tätigkeiten, AngG anwendbar) und Arbeitern (manuelle Tätigkeiten, ABGB plus KV). Mit der Reform 2017/2018 wurden viele Unterschiede bei Entgeltfortzahlung und Kündigungsfristen angeglichen, aber nicht alle. Diese Vorlage betrifft Angestellte.
Dienstzettel binnen 1 Monat verpflichtend
Wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, muss der Arbeitgeber binnen 1 Monat nach Beginn einen Dienstzettel mit den wesentlichen Bedingungen aushändigen (§ 2 AVRAG). Dieser hat aber keine konstitutive Wirkung; der Vertrag selbst kann mündlich gültig geschlossen werden. In der Praxis: immer schriftlich abschliessen.
Sonderzahlungen sind aliquot
13. (Urlaubsgeld) und 14. Monatsgehalt (Weihnachtsgeld) sind KV-pflichtig und werden bei unterjährigem Ein- oder Austritt aliquot berechnet. Aliquote Anteile werden bei Austritt mit der Endabrechnung ausgezahlt.
Postvertragliches Konkurrenzverbot stark eingeschränkt
Konkurrenzklauseln nach Vertragsende sind nur unter strengen Voraussetzungen wirksam (§ 36 AngG): max. 1 Jahr Dauer, Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers, monatliches Entgelt über einer gesetzlichen Schwelle (2026: ca. 4.000 € brutto). Bei Arbeitgeber-veranlasster Auflösung wird die Klausel gegenstandslos.
Häufige Fragen
Muss ich vor Vertragsabschluss wirklich klären, welcher Kollektivvertrag gilt?
Praktisch immer, denn in Österreich unterliegen fast alle Branchen einem Kollektivvertrag. Der KV legt Mindestgehalt, Sonderzahlungen, Arbeitszeit und Zulagen verbindlich fest und geht dem Vertrag vor. Klären Sie den einschlägigen KV über die WKO oder den Branchenverband, bevor Sie Gehalt und Einstufung festschreiben.
Wie lange darf die Probezeit dauern?
Das Angestelltengesetz erlaubt maximal ein Monat Probezeit (§ 19 AngG). In dieser Zeit können beide Seiten das Dienstverhältnis jederzeit ohne Frist und ohne Begründung auflösen. Eine längere Probezeit ist unwirksam und wird auf ein Monat zurückgeführt.
Welche Kündigungsfristen gelten für Angestellte?
Kündigt der Dienstgeber, beträgt die Frist mindestens sechs Wochen und steigt mit der Dienstzeit auf bis zu fünf Monate (§ 20 AngG); gekündigt wird zum Quartalsende, sofern nicht der 15. oder das Monatsende vereinbart ist. Die·der Dienstnehmer:in kann mit einem Monat zum Monatsende kündigen. Achten Sie darauf: Für Arbeiter:innen gelten seit der Angleichung eigene, nicht identische Regeln.
Sind das 13. und 14. Monatsgehalt verpflichtend?
In der Regel ja, weil der Kollektivvertrag Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorschreibt. Ausgezahlt werden sie üblicherweise im Juni und November. Bei unterjährigem Ein- oder Austritt rechnen Sie die Sonderzahlungen aliquot ab.
Reicht ein mündlicher Vertrag, oder brauche ich einen Dienstzettel?
Rechtlich kann das Dienstverhältnis auch mündlich gültig zustande kommen. Liegt kein schriftlicher Vertrag vor, müssen Sie jedoch binnen ein Monat einen Dienstzettel mit den wesentlichen Bedingungen aushändigen (§ 2 AVRAG). In der Praxis schließen Sie besser gleich schriftlich ab, weil das Streit über die vereinbarten Konditionen vermeidet.
Ist eine Konkurrenzklausel nach Vertragsende durchsetzbar?
Nur unter engen Voraussetzungen, denn § 36 AngG schränkt postvertragliche Konkurrenzverbote stark ein. Die Klausel darf höchstens ein Jahr dauern, muss sich auf den Tätigkeitsbereich des Dienstgebers beziehen und greift nur, wenn das Monatsentgelt über der gesetzlichen Schwelle liegt (2026 rund 4.000 € brutto). Kündigen Sie als Dienstgeber ohne Verschulden der·des Dienstnehmer:in, wird die Klausel gegenstandslos.
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