Lehrvertrag (Lehre)

Österreich

Der Lehrvertrag für die duale Ausbildung von Lehrlingen in Österreich, geregelt im BAG. Eine anpassbare, kommentierte Vorlage für HR-Teams.

Aktualisiert

Auf einen Blick

Dauer
2 bis 4 Jahre laut Ausbildungsordnung des jeweiligen Lehrberufs.
Probezeit
Erste 3 Monate (§ 15 BAG); jederzeitige Auflösung durch beide Seiten ohne Frist und Begründung.
Lehrlingsentschädigung
Durch den anwendbaren Kollektivvertrag geregelt, steigend pro Lehrjahr; kein allgemeiner Fixbetrag.
Berufsschule
Berufsschulpflicht; lehrbegleitend (1-2 Tage pro Woche) oder geblockt (mehrwöchig); bezahlte Arbeitszeit.
Anmeldung
Lehrvertrag muss binnen 3 Wochen nach Lehrbeginn bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung angemeldet werden (§ 20 Abs. 1 BAG).
Beendigung
Nach der Probezeit einvernehmlich, aus wichtigem Grund (§ 15 Abs. 3, 4 BAG) oder durch außerordentliche Auflösung zum Ende des 12. bzw. 24. Lehrmonats mit 1-Monatsfrist (§ 15a BAG); für den Lehrberechtigten nur nach Mitteilung und Mediation.

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LEHRVERTRAG

Zwischen

[Firmenname], [Rechtsform] mit Sitz in [vollständige Adresse], FN [Firmenbuchnummer], Lehrberechtigung der WKO Nr. [Nummer], vertreten durch [Name Vorname], als [Funktion],

(nachfolgend „Lehrberechtigter” genannt)

und

[Name Vorname der·des Lehrlings], geboren am [Geburtsdatum] in [Geburtsort], wohnhaft [vollständige Adresse], Sozialversicherungsnummer [Nummer], gesetzlich vertreten durch [Name + Funktion der·des gesetzlichen Vertreter:in, falls minderjährig],

(nachfolgend „Lehrling” genannt)

wird folgender Lehrvertrag nach Berufsausbildungsgesetz (BAG) geschlossen:

§ 1 Lehrberuf und Lehrzeit

Die·der Lehrling wird im Lehrberuf [Lehrberufsbezeichnung gemäss Ausbildungsordnung] ausgebildet.

  • Lehrbeginn: [Datum]
  • Lehrzeit: [2, 3 oder 4] Jahre
  • Voraussichtliches Lehrzeitende: [Datum]
  • Frühere Lehrzeiten (anrechenbar): [falls anwendbar; Angabe]

§ 2 Probezeit

Die ersten 3 Monate des Lehrverhältnisses gelten als Probezeit (§ 15 Abs. 1 BAG). Während dieser Zeit kann das Lehrverhältnis von beiden Seiten jederzeit einseitig ohne Angabe von Gründen und ohne Frist aufgelöst werden, schriftlich.

§ 3 Ausbilder:in im Lehrbetrieb

Die Ausbildung wird verantwortlich geleitet durch [Name Vorname], mit gültiger Ausbilderprüfung gemäss BAG.

§ 4 Berufsschule

Die·der Lehrling besucht die Berufsschule [Name der Berufsschule] in [Ort]:

Die Berufsschulzeit gilt als Arbeitszeit und wird entgolten. Reise- und Internatskosten werden gemäss BAG bzw. KV übernommen.

§ 5 Lehrlingsentschädigung

Die Bruttolehrlingsentschädigung beträgt gemäss Kollektivvertrag:

    1. Lehrjahr: [Betrag] €
    1. Lehrjahr: [Betrag] €
    1. Lehrjahr: [Betrag] €
    1. Lehrjahr (falls anwendbar): [Betrag] €

Auszahlung am Monatsende. Sonderzahlungen (Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration) gemäss Kollektivvertrag, aliquot bei unterjährigem Beginn.

§ 6 Arbeitszeit und Urlaub

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt [38,5 oder 40] Stunden inklusive Berufsschule. Jugendliche unter 18 unterliegen dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG): max. 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich. Urlaub: 30 Werktage (25 Arbeitstage) pro Jahr.

§ 7 Pflichten

Pflichten des Lehrberechtigten: Ausbildung gemäss Ausbildungsordnung, Bereitstellung Arbeitsmittel, Schutzausrüstung, Übernahme der Kosten für Lehrabschlussprüfung, Anmeldung zur Berufsschule und Vorbereitung, Förderung des Berufsschulbesuchs, Ausstellung eines Lehrzeugnisses.

Pflichten der·des Lehrlings: Sorgfältige Erfüllung der Lehrpflichten, Besuch der Berufsschule, Folgen der Anweisungen des Ausbilders, Verschwiegenheit.

§ 8 Sozialversicherung

Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), AUVA, Pensionsversicherung, Arbeitslosenversicherung sowie der BV-Kasse („Abfertigung neu”).

§ 9 Lehrabschlussprüfung

Die·der Lehrling wird vom Lehrberechtigten zur Lehrabschlussprüfung angemeldet. Die Kosten der ersten Antritts trägt der Lehrberechtigte. Bei Bestehen erhält die·der Lehrling den Lehrabschlussprüfungszeugnis.

§ 10 Beendigung des Lehrverhältnisses

Nach Ablauf der Probezeit endet das Lehrverhältnis:

  • mit Ablauf der vereinbarten Lehrzeit,
  • mit erfolgreicher Lehrabschlussprüfung,
  • aus wichtigem Grund (§ 15 Abs. 3 BAG),
  • einvernehmlich (schriftlich),
  • durch ausserordentliche Auflösung durch die·den Lehrling nach Mediation (§ 15a BAG).

Behaltepflicht. Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, die·den ausgelernten Lehrling 3 Monate weiterzubeschäftigen (§ 18 BAG) zu KV-Bedingungen.

§ 11 Eintragung

Dieser Lehrvertrag wird binnen 3 Wochen nach Lehrbeginn bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer [Bundesland] zur Eintragung angemeldet.


Ort und Datum: [Ort], den [Datum], in drei Ausfertigungen (Lehrberechtigter, Lehrling, Lehrlingsstelle).

Der LehrberechtigteDie·der LehrlingGesetzliche·r Vertreter:in (falls minderjährig)
[Name + Unterschrift][Name + Unterschrift][Name + Unterschrift]

Vorlage an Ihren Fall anpassen

  • Verkürzung durch Anrechnung von Vorbildung. Schulische Vorbildung (Fachschule, HTL-Abschluss) kann auf die Lehrzeit angerechnet werden; vor Vertragsabschluss mit der WKO-Lehrlingsstelle abklären.
  • Doppellehre. Zwei verwandte Lehrberufe können kombiniert werden (z. B. Einzelhandelskaufmann:frau + Bürokauffrau:mann); Lehrzeit um ca. 1 Jahr verlängert.
  • Integrative Berufsausbildung (IBA). Verlängerung der Lehrzeit oder Teilqualifikation für junge Menschen mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen; Begleitung durch Berufsausbildungsassistenz.
  • Lehrlingsförderung der Wirtschaftskammer. Bei korrekt eingetragenem Lehrvertrag stehen Förderungen (Basisförderung, Förderung bei ausgezeichneter Lehrabschlussprüfung, etc.) zur Verfügung. Mit der WKO frühzeitig in Kontakt treten.

Worauf Arbeitgeber achten müssen

  • Eintragung bei der WKO-Lehrlingsstelle

    Der Lehrvertrag muss innerhalb von 3 Wochen nach Lehrbeginn bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (WKO) des jeweiligen Bundeslandes zur Eintragung angemeldet werden (§ 20 Abs. 1 BAG). Ohne Eintragung bleibt der Lehrvertrag formell gültig, aber öffentliche Förderungen (Lehrlingsförderung) entfallen und Sanktionen sind möglich.

  • Ausbildungsordnung beachten

    Jeder Lehrberuf hat eine eigene Ausbildungsordnung (BiVo-Pendant) mit verbindlichen Lerninhalten, Dauer und Prüfungsregelung. Der Lehrbetrieb muss garantieren, dass alle vorgeschriebenen Tätigkeiten vermittelt werden, und benötigt eine Lehrberechtigung der WKO.

  • Ausbilder:innen mit Ausbilderprüfung

    Im Lehrbetrieb muss eine Person mit gültiger Ausbilderprüfung (oder Befreiung kraft Berufserfahrung) die Ausbildung leiten. Scheidet sie unvorhergesehen aus, müssen Sie unverzüglich eine Nachfolge bestellen; übergangsweise darf eine fachlich qualifizierte Person aus dem Betrieb weiter ausbilden. Zeigen Sie nicht binnen 18 Monaten die Bestellung einer neuen ausbildenden Person an, dürfen Sie keine neuen Lehrlinge aufnehmen; laufende Lehrverhältnisse bleiben bestehen (§ 2 Abs. 9 BAG).

  • Behaltefrist nach Lehrabschluss

    Nach erfolgreichem Lehrabschluss besteht eine gesetzliche Weiterverwendungspflicht (Behaltepflicht) für 3 Monate (§ 18 BAG). Hat der Lehrling höchstens die Hälfte der Lehrzeit bei Ihnen absolviert, gilt die Pflicht nur im halben Ausmaß. Eine Kündigung vor Ablauf braucht eine Bewilligung der Landeskammer (§ 18 Abs. 3 BAG); eine vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund bleibt möglich.

  • Außerordentliche Auflösung von Lehrberechtigtem und Lehrling

    Seit 2008 können Lehrberechtigte und Lehrlinge das Lehrverhältnis zum Ablauf des 12. Lehrmonats und, bei Lehrberufen mit drei oder mehr Jahren, zusätzlich des 24. Lehrmonats mit einer Frist von einem Monat außerordentlich auflösen (§ 15a BAG). Der Lehrberechtigte muss die Absicht spätestens am Ende des 9. bzw. 21. Lehrmonats dem Lehrling und der Lehrlingsstelle mitteilen und vorher ein Mediationsverfahren auf eigene Kosten durchführen, außer der Lehrling lehnt die Teilnahme schriftlich ab.

Häufige Fragen

  • Muss ich den Lehrvertrag irgendwo eintragen lassen?

    Ja, Sie müssen den Lehrvertrag binnen drei Wochen nach Lehrbeginn bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes zur Eintragung anmelden (§ 20 Abs. 1 BAG). Ohne Eintragung bleibt der Vertrag zwar gültig, aber die Lehrlingsförderung entfällt und Sanktionen sind möglich. Erledigen Sie die Anmeldung deshalb gleich zu Beginn.

  • Wie lange dauert die Probezeit bei einem Lehrverhältnis?

    Die ersten drei Monate gelten als Probezeit (§ 15 BAG). In dieser Zeit können beide Seiten das Lehrverhältnis jederzeit einseitig, schriftlich und ohne Begründung auflösen. Danach ist eine Beendigung nur noch einvernehmlich, aus wichtigem Grund oder durch außerordentliche Auflösung nach § 15a BAG möglich.

  • Wie hoch fällt die Lehrlingsentschädigung aus?

    Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Kollektivvertrag, nicht nach einem allgemeinen Fixbetrag, und steigt mit jedem Lehrjahr. Hinzu kommen Urlaubs- und Weihnachtsremuneration laut KV. Welcher KV gilt und wie hoch er die Entschädigung ansetzt, klären Sie am besten direkt über die zuständige Lehrlingsstelle oder den Branchenverband.

  • Wer darf im Betrieb tatsächlich ausbilden?

    Die Ausbildung muss von einer Person mit gültiger Ausbilderprüfung geleitet werden, oder von einer kraft Berufserfahrung davon befreiten Person. Außerdem braucht Ihr Betrieb eine Lehrberechtigung der WKO. Scheidet die ausbildende Person unvorhergesehen aus, bestellen Sie unverzüglich eine Nachfolge; zeigen Sie binnen 18 Monaten keine geeignete Person an, dürfen Sie keine neuen Lehrlinge aufnehmen (§ 2 Abs. 9 BAG).

  • Muss ich einen Lehrling nach der Lehre weiterbeschäftigen?

    Nach erfolgreichem Lehrabschluss gilt eine gesetzliche Behaltepflicht von drei Monaten (§ 18 BAG), die sich auf die Hälfte reduziert, wenn der Lehrling höchstens die Hälfte der Lehrzeit bei Ihnen absolviert hat. In dieser Zeit beschäftigen Sie die·den ausgelernte:n Lehrling zu den Bedingungen des Kollektivvertrags. Eine vorzeitige Kündigung braucht eine Bewilligung der Landeskammer; eine Auflösung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.

  • Kann das Lehrverhältnis vorzeitig außerordentlich aufgelöst werden?

    Ja. Zum Ende des 12. Lehrmonats, bei mindestens dreijährigen Lehrberufen auch zum Ende des 24. Lehrmonats, können beide Seiten mit einer Frist von einem Monat außerordentlich auflösen (§ 15a BAG). Ein Mediationsverfahren ist nur Voraussetzung, wenn der Lehrberechtigte auflöst. Minderjährige Lehrlinge brauchen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

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