Glossar: HR- & Recruiting-Definitionen
Die Abkürzung DSGVO steht für “Datenschutzgrundverordnung” und bezeichnet ein EU-weites Gesetz zur zweckgebundenen Erhebung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes stellen sich veränderte Anforderungen im Hinblick auf eingesetzte Systeme und Prozesse für Recruiting und Bewerbermanagement sowie an Datenschutz und Datensicherheit an Unternehmen.
Die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) trat im Mai 2018 in Kraft und regelt seitdem die Behandlung personenbezogener Daten nach geltendem EU-Recht.
Nein. Die DSGVO deckt nicht alle relevanten Themengebiete des Datenschutzes ab und muss daher mit nationalen Gesetzen kombiniert und mit dessen Hilfe ergänzt bzw. präzisiert werden.
In Deutschland ist daher neben der DSGVO zusätzlich auch das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) zu beachten, das seit 1977 existiert, jedoch im Mai 2018 in Form einer Neuverfassung zeitgleich mit der Datenschutzgrundverordnung in Kraft trat.
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Auf dem Informationsportal der Europäischen Kommission werden personenbezogene Daten wie folgt definiert:
„Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare lebende Person beziehen.“
Ebenfalls als personenbezogene Daten nach DSGVO gelten im Datenschutzrecht übrigens “Teilinformationen, die gemeinsam zur Identifizierung einer bestimmten Person führen können”.
Noch etwas breiter ausgeführt findet sich diese Information direkt im DSGVO-Artikel 4 wider:
Hier ist die Rede von allen Informationen und Merkmalen, die “der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität der Person zugeordnet werden können”.
Das DSGVO-Gesetz behandelt ausschließlich Daten, die sich auf natürliche Personen beziehen. Nach dieser Definition gelten per DSGVO folgende Daten als personenbezogen:
Daten zu juristischen Personen, also Unternehmen, Gesellschaften oder Vereinen, gelten nicht als personenbezogen und fallen daher nicht unter dieses Gesetz.
Als nicht-personenbezogene Daten gelten demnach zum Beispiel:
Die Datenschutzgrundverordnung besteht aus insgesamt 11 Kapiteln mit 99 Artikeln, die die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten. Diese sollten Recruiter auf jeden Fall kennen, um
Für alles, was nach dem Bewerbungsprozess stattfindet (Datenverarbeitung für die Personalakte, Speicherung der Personaldaten, etc.) wird im Artikel 88 der DSGVO auf die nationale Gesetzgebung, und somit für Deutschland auf das BDSG (§ 26, Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses) verwiesen.
Auch ohne tiefgehende Kenntnisse des DSGVO-Gesetzes können Maßnahmen ergriffen werden, um für einen konformen Bewerbungsprozess zu sorgen:
Bewerber müssen über den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten und natürlich über ihre Rechte informiert werden. Für die Bewerbung über die unternehmenseigene Karriereseite oder ein Bewerbermanagementsystem (ATS) kann hierfür zum Beispiel ein direkter, gut sichtbarer Verweis auf die Datenschutzerklärung platziert werden.
Handelt es sich um Initiativbewerbungen oder Bewerbungen über Jobbörsen, könnten entsprechende Dokumente an die Eingangsbestätigung angehängt werden.
Muss dem Bewerbungsfluss nachgeholfen werden, dürfen lediglich Daten erhoben werden, die potenzielle Kandidaten selbst veröffentlicht und somit freiwillig zur Verfügung gestellt haben.
Kandidatenrecherchen sollten daher ausschließlich über professionelle Netzwerke, niemals jedoch über Social Media stattfinden.
Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich zweckgebunden erhoben und verarbeitet werden. Der Zweck lautet “Ermittlung der Qualifikation und kulturellen Eignung des Kandidaten für die Beschäftigung in einem Unternehmen”.
Folglich dürfen sich auch die Fragen des Interview-Prozesses ausschließlich darauf beziehen und keine unnötigen Details und Daten erfragen.
Siehe Artikel 30 DSGVO: Alle Aktivitäten zur Datenverarbeitung müssen ins Verzeichnis aufgenommen werden.
Background-Checks mögen verlockend und manchmal sehr aussagekräftig sein, sie sind jedoch rechtlich äußerst bedenklich, da sie eine Datenerhebung über den ursprünglichen Zweck hinaus darstellen.
Weiterhin verstoßen sie gegen den Grundsatz der zwingenden Notwendigkeit. Auch hier gibt es Ausnahmen, diese sind jedoch sehr selten.
Während für die eigeninitiative Teilnahme am Auswahlverfahren nach DSGVO keine Einwilligung nötig ist, muss der Aufnahme in den Talentpool ausdrücklich zugestimmt werden.
Die Aufnahme in den Talentpool sollten Recruiter aber erst nach einer Absage vorschlagen. Hier greift der Grundsatz der freien Wahlmöglichkeit.
Mit der Bewerbung hat der Kandidat jedoch bereits entschieden, Teil eines Unternehmens werden zu wollen und hätte somit keine alternativen Wahlmöglichkeiten mehr. Anders sieht es nach der Absage aus.
Auch die Speicherung personenbezogener Daten nach DSGVO kann eine problematische Angelegenheit sein, da es hierfür keine offizielle zeitliche Begrenzung gibt.
Es ist ratsam, den Status quo hinsichtlich der erwünschten Datenspeicherung im Talentpool daher in regelmäßigen Abständen (ca. 1 Jahr) zu hinterfragen oder die Löschung automatisch nach einem Jahr zu veranlassen und dem Kandidaten die Möglichkeit zur Verlängerung oder Löschung einzuräumen.
In erster Linie ist der Datenschutz nach DSGVO und BDSG so wichtig, weil personenbezogene Daten, die in falsche Hände geraten, schwere Schäden verursachen können (Bußgelder bei Verstößen für Unternehmen, Missbrauch der Bewerberdaten, finanzielle Folgeschäden, etc.)
Da jedoch auch in der Gesellschaft das Bewusstsein für den Wert und den Schutzbedarf persönlicher Daten stetig wächst, kann ein Unternehmen, das ein Bewusstsein, Expertise und einen professionellen Umgang mit diesem Thema demonstriert, auch bei seinem Arbeitgeberimage punkten.
Gleichzeitig wird damit für ein vertrauensvolles Miteinander mit Angestellten und potenziellen Teammitgliedern gleichermaßen gesorgt.
Die DSGVO erfordert viel Aufmerksamkeit und tiefergreifende Kenntnisse des Datenschutzes und des Rechtswesens. Doch wie können Unternehmen ohne diese Kenntnisse die Konformität sicherstellen?
Hier gibt es zwei Wege: einen externen Dienstleister zum Vertreter in Datenschutzangelegenheiten ernennen oder einen inhouse-Fachmann engagieren.
Nach Artikel 37 DSGVO muss jede Organisation ohnehin einen Datenschutzbeauftragten bestellen und bekannt geben, der die rechtskonforme Datenverarbeitung sicherstellt.
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Disclaimer:
Die in diesem Artikel aufgeführten Informationen sind sorgfältig recherchiert, erheben jedoch keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit und ersetzen keine professionelle Rechtsberatung.
Wir empfehlen bei Unklarheiten sowie in Zweifelsfällen stets die individuelle Konsultation spezialisierter Fachkräfte.
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